Objekt: Ortspolizeiliche Vorschriften und örtliche Satzungen der Stadt Nürnberg

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77. Feuerlöschordnung: 6. Dezember 1894 
auf den Verkehr, fällt dem Inhaber der betreffenden Gebäulichkeit 
zur Last. 
Brandwachen werden durch die Feuerwehr auf der Brandstelle 
nach dem pflichtmäßigen Ermessen des Kommandierenden und nur 
his zur Beseitigung der Gemeingefahr geleistet. 
8 21. 
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Ausgezeichnete, mit Mut, Entschlossenheit, Ausdauer oder mit 
Lebensgefahr verknüpfte Leistungen bei Löschung von Schadenfeuern 
werden nach Beschaffenheit der Umstände angemessen belohnt oder 
öffentlich belobt. 
VIII. Innere Verwaltung und Leitung 
der Löschanstalten. 
8 22. 
Im übrigen wird die Verwaltung und Leitung der Lösch— 
anstalten durch den Magistrat, beziehungsweise durch die von 
diesem hiefür bestimmten Organe sowie durch den Verwaltungsrat 
der Feuerwehr besorgt. 
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9) 
Letzterer ist zusammengesetzt aus: 
dem J. Bürgermeister als Vorsitzenden, 
dem magistratischen Referenten, 
dem Vorstande der Bauabteilung,!) 
den hiezu deputierten Mitgliedern der beiden städtischen 
Kollegien, 
5) dem Branddirektor, 
6) dem Ingenieure der Wasserversorgung,?) 
7) einem Mitgliede des passiven Feuerwehrvereines, 
8) den beiden Kommandanten der freiwilligen Feuerwehr⸗ 
Abteilungen.?) 
8 28. 
Der Verwaltungsrat hat die ihm vom Magistrate zugewiesenen 
Aufgaben zu erledigen, insbesondere auf Verlangen Gutachten 
abzugeben. 
Er ist befugt, die Neuanschaffung von Ausrüstungen anzuregen 
und gegebenen Falles den Ausschluß einzelner Mitglieder der 
reiwilligen Feuerwehrabteilungen vom Feuerwehrdienste bei der 
J Nun Vorstand des städtischen Bauamts. 
Nun Oberingenieur der Wasserversorgung. 
) Dem Verwaltungsrate gehört nunmehr auch ein Kommandant der 
reiwilligen Feuerwehren der Vororte an.
	        
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