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77. Feuerlöschordnung: 6. Dezember 1894
auf den Verkehr, fällt dem Inhaber der betreffenden Gebäulichkeit
zur Last.
Brandwachen werden durch die Feuerwehr auf der Brandstelle
nach dem pflichtmäßigen Ermessen des Kommandierenden und nur
his zur Beseitigung der Gemeingefahr geleistet.
8 21.
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Ausgezeichnete, mit Mut, Entschlossenheit, Ausdauer oder mit
Lebensgefahr verknüpfte Leistungen bei Löschung von Schadenfeuern
werden nach Beschaffenheit der Umstände angemessen belohnt oder
öffentlich belobt.
VIII. Innere Verwaltung und Leitung
der Löschanstalten.
8 22.
Im übrigen wird die Verwaltung und Leitung der Lösch—
anstalten durch den Magistrat, beziehungsweise durch die von
diesem hiefür bestimmten Organe sowie durch den Verwaltungsrat
der Feuerwehr besorgt.
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9)
Letzterer ist zusammengesetzt aus:
dem J. Bürgermeister als Vorsitzenden,
dem magistratischen Referenten,
dem Vorstande der Bauabteilung,!)
den hiezu deputierten Mitgliedern der beiden städtischen
Kollegien,
5) dem Branddirektor,
6) dem Ingenieure der Wasserversorgung,?)
7) einem Mitgliede des passiven Feuerwehrvereines,
8) den beiden Kommandanten der freiwilligen Feuerwehr⸗
Abteilungen.?)
8 28.
Der Verwaltungsrat hat die ihm vom Magistrate zugewiesenen
Aufgaben zu erledigen, insbesondere auf Verlangen Gutachten
abzugeben.
Er ist befugt, die Neuanschaffung von Ausrüstungen anzuregen
und gegebenen Falles den Ausschluß einzelner Mitglieder der
reiwilligen Feuerwehrabteilungen vom Feuerwehrdienste bei der
J Nun Vorstand des städtischen Bauamts.
Nun Oberingenieur der Wasserversorgung.
) Dem Verwaltungsrate gehört nunmehr auch ein Kommandant der
reiwilligen Feuerwehren der Vororte an.