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landespolizei und über gemeinnützige Anstalten auch von
jer Ritterschaft Gehorsam erzeigt würde.! Das gemässig-
tere der beiden Vota Alberts ist auf den ersten Blick von
Hardenbergs Auseinandersetzungen nicht so sehr ver-
schieden; Hardenberg lehnt es auch nicht ab, sondern
stellt nur seine Auffassung daneben. Sich binden konnte
er schon deshalb nicht, weil die Vorschläge Alberts wich-
tige Punkte umgingen. Ueberdies verlangten dieselben
ain Zugeständnis, zu welchem sich Hardenberg grund-
sätzlich nicht verstehen wollte. Die Purifikation einer An-
zahl Orte für die Ritterschaft hätte die königliche Ver-
waltung nahezu vollständig‘ aus denselben verbannt. Man
hätte die Einwilligung zu ausgedehnten Exemtionen von
der ordentlichen Verwaltung und Gerichtsbarkeit gegeben,
wie man sie zur Zeit der Karolinger in Deutschland ins
Leben gerufen hatte. Im Staate hätte man Staaten ge-
schaffen, die wenn auch kleine, so doch geschlossene Terri-
torien bildeten. Die bisherigen Verhältnisse waren damit
vielleicht gebessert, aber auch die Grundsätze, auf denen
sie beruhten, anerkannt, eine spätere Rückkehr zu der For-
derung des geschlossenen Territoriums erschwert. Während
derartige Zustände eben in Frankreich als ein Haupt-
hemmnis der Gesundung des Volkes in Stürmen von un-
arhörter Heftigkeit beseitigt wurden, konnte Hardenberg,
der den Vorgängen der Revolution angelegentliche Auf-
merksamkeit schenkte, unmöglich einer dem Staate so schäd-
lichen Neuregelung zustimmen. Seine Zugeständnisse, in der
Antwort auf Alberts Gutachten zusammengefasst, hält er
auch weiterhin fest und legt sie der endgiltigen Regelung
4er Verhältnisse der fränkischen Ritterschaft zu grunde,
1. Reskript Hard, an die Regierung 1. Senats zu Ansbach d. d,
Ansbach 3. Sept. 1792; R. 44 C. 176. — Der 1. Angriff auf die bis-
herige Stellung der Edelleute war am 4. April 1792 in Sachen ihrer
Befreiung vom Mehlimpost erfolgt; Lang: Annalen 3.