Metadaten: Leben der Heiligen, Passional (Winterteil) – Nürnberg, STN, Cent. IV, 43

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Finanzwesen 
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zu. März 1925 außer Kraft. Es bestand daher über die künftige Höhe der Reichssteueranteile und ihre 
ziffermäßige Veranschlagung völlige Unklarheit. Der Gedanke, aus diesem Grunde die Aufstellung und 
Berabschiedung des Haushaltsplanes zu verschieben, lag nahe. Man war jedoch entschlossen, lieber die 
Gefahr in Kauf zu nehmen, daß der Ansatz für Reichssteuern sich im Laufe des Jahres als unrichtig 
erweisen könnte, als auf die rechtzeitige Vorlage des Haushaltsplanes zu verzichten. Inzwischen wurde 
durch das Gesetz zur Regelung des Finanzausgleichs zwischen Reich, Ländern und Gemeinden im 
1. Halbjahr des Rechnungsjahres 1925 vom 26. März 1925 der bis dahin gültige Finanzausgleich bis 
zum 30. September 1925 verlängert. Somit konnte für den genannten Zeitraum auf Steuereingänge 
n der bisherigen Höhe gerechnet werden; für die Beurteilung der Verhältnisse nach dem 1. Oktober 
dagegen war weiterhin eine sichere Grundlage nicht gegeben und eine zuverlässige Schätzung der 
Reichssteueranteile daher nicht möglich. 
Die Gemeindeumlagen wurden festgesetzt aus der Areal- und Miethaussteuer mit 400 Prozent, 
aus der Grundsteuer mit 600 Prozent und aus der Gewerbesteuer und der Steuer vom Gewerbe— 
betrieb im Umherziehen mit 400 Prozent, hier jedoch mit der Maßgabe, daß mit Rücksicht auf die 
nach dem Geschäftsumsatz zu leistenden Vorauszahlungen vorläufig nur/ 300 Prozent eingehoben 
verden sollen und nach Umfluß eines Vierteljahres der Umlagensatz neuerlich nachzuprüfen ist. 
Insgesamt stützte sich der Haushaltsplan mit rund 23,9 Millionen RA auf Steuern und Ab— 
zgaben, wovon auf die Anteile und Zuschläge zu Reichs- und Landessteuern allein nahezu 85 Prozent 
entfielen. 
Wenn schon bei der Aufstellung des Haushaltsplanes die Ungewißheit der Entwicklung der 
Steuergesetzgebung und des Finanzausgleichs zwischen Reich, Ländern und Gemeinden ein starkes und 
chwerwiegendes Moment der Unsicherheit bedeutete, das die Möglichkeit der Abgleichung in Ein— 
nahmen und Ausgaben fraglich erscheinen ließ, so hat die tatsächliche Entwicklung über diese Be— 
fürchtungen hinaus noch wesentliche Verschlechterungen gebracht. Abgesehen von der Schmälerung des 
Ertrages der Reichseinkommensteuer durch die am 1. Juni wirksam gewordene Erhöhung des steuer— 
freien Lohnbetrages und der Kinderermäßigungen sowie der Einbehaltung von 5 Prozent des Reichs— 
steueranteils der rechtsrheinischen Gemeinden zugunsten der Pfalz, wurden die Gemeinden durch 
die Verordnung der bayerischen Regierung vom 19. Mai 1925 schwer betroffen, die den gemeindlichen 
Anteil an der Abgabe zum Ausgleich der Geldentwertung bei bebauten Grundstücken — der soge— 
nannten Mietzinssteuer — rückwirkend ab 1. April von der Hälfte auf ein Drittel kürzte. Diese 
Kürzung brachte für Nürnberg einen Ausfall von rund 1,5 Millionen R⸗. Die Sorge der Gemein— 
den um die Abgleichung ihres Haushalts wurde weiterhin noch vermehrt durch die nach 8 4 des 
Finanzgesetzes für das Haushaltsjahr 1925 vom 16. Juli 1925 mit Wirkung vom 1. Oktober 1925 
erfolgte Herabsetzung des Anteils der Gemeinden am Landesanteil an der Umsatzsteuer von 8 auf die 
dälfte. Da auch Ausfälle bei verschiedenen gemeindlichen Steuern, insbesondere bei der Vergnügungs— 
steuer, zu befürchten standen, wurde in Nürnberg eine beschleunigte Uüberprüfung des Haushaltsplanes 
für das Berichtsjahr erforderlich. 
Diese Üüberprüfung ergab an Stelle der früheren Abgleichung zunächst einen Fehlbetrag von 
cund 2771 000 ReA, der außer den erwähnten Steuerausfällen auch durch erhebliche Mehrausgaben 
infolge Neubelastungen und gestiegener Sachkosten veranlaßt war. Nach eingehender Verhandlung mit 
den Sachreferaten, bei der versucht wurde, die Ausfälle und unvermeidlichen Mehrbelastungen durch 
Erhöhung von Einnahmeansätzen sowie durch Einsparungen und Streichungen an anderen Stellen, 
soweit als irgend möglich, auszugleichen, konnte eine Ermäßigung des Fehlbetrages auf 907 006 RA 
erreicht werden. Das unterdessen erschienene Gesetz über Anderungen des Finanzausgleichs zwischen 
Reich, Ländern und Gemeinden vom ¶0. August 1925 brachte nun zwar ab 1. Oktober eine Ermäßigung 
des Länder- und Gemeindeanteils an der Einkommen- und Körperschaftssteuer von 90 Prozent auf 
75 Prozent, andererseits aber eine Erhöhung des Anteils an der Umsatzsteuer von 20 Prozent auf 
35 Prozent und die übernahme einer Garantiesumme seitens des Reiches hinsichtlich des Gesamtan— 
eils der Länder und Gemeinden an den drei genannten Steuern sowie einer Sondergarantie be— 
züglich des Anteils an der Umsatzsteuer, so daß trotz der Kürzung des gemeindlichen Anteils am 
dandesanteil an der Umsatzsteuer von X auf die Hälfte und ihrer Ermäßigung von 15 auf 1 Prozent 
mit der Aufrechterhaltung der bisherigen Gesamteingänge gerechnet werden durfte. Das gleiche galt 
für den gemeindlichen Anteil an der Grunderwerbssteuer, da anzunehmen war, daß die mit dem
	        
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