Gemeindevertretung und verwaltung
b) auf Anzeige nach vorgeschriebenem Formblatt durch das Personalreferat für Kinder vom vollendeten
16. bis zum vollendeten 18. Lebensjahre, wenn dieselben kein nennenswertes eigenes Vermögen oder Einkommen
besitzen oder aus zwingenden Gründen, z. B. infolge Besuchs von höheren Schulen oder wegen Ausbildung für
einen Beruf, einem Erwerbe nicht nachgehen können,
c) gleichfalls auf Anzeige durch das Personalreferat ohne Rücksicht auf das Lebensalter für Kinder,
die wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen erwerbsunfähig sind.
Zur Verbescheidung der Anzeigen ist allein das Personalreferat zuständig; Zweifelsfälle entscheidet der
Personalausschuß.
Für die Gewährung der Kinderbeihilfe kommen nur solche eheliche, an Kindes Statt angenommene
Kinder, Stiefkinder, Pflegekinder oder uneheliche Kinder in Betracht, die von dem Beamten voll unterhalten werden,
Pflegekinder insbesondere nur dann, wenn ihr Unterhalt von dem Beamten ohne Entgelt bestritten wird. Für
Kinder, welche nicht voll unterhalten werden, die z. B. auf dem Lande untergebracht sind oder vom Lehrherrn
verpflegt werden, wird die Kinderbeihilfe nur zur Hälfte gewährt.
7. a) Die Beihilfen werden monatlich im voraus bezahlt und im allgemeinen für die gleiche Zeit
gewährt, für welche das Diensteinkommen bezahlt wird; sie wird unter letzterer Voraussetzung auch für die Zeit
des Urlaubs und der Erkrankung bewilligt, im Falle des Ablebens jedoch nicht für die Zeit, für welche der
Sterbegehalt gewährt wird.
b) Beamte, welche ohne militäürische Kriegsbesoldung und ohne Verpflegungsgeld vom Kriegsdienste
beurlaubt oder aus demselben entlassen werden und im Laufe eines Monats ihren Dienst wieder aufnehmen, treten
mit Beginn dieses Monats in den Genuß der monatlichen Beihilfe. Ebenso erhalten Beamte, die im Laufe eines
Monats in den Kriegsdienst einberufen werden, für diesen Monat den ganzen Betrag der monatlichen Beihilfe.
Erfolgt die Beurlaubung unter Fortgewährung der militärischen Kriegsbesoldung, so wird im Falle der
Dienstleistung bei der Stadt die Beihilfe nur mit dem Teile gewährt, der den Betrag von monatlich 25 A über-
steigt. Die Fortgewährung eines militärischen Verpflegungsgeldes, sowie der Bezug einer Militärrente sind ohne
Einfluß auf die Bewilligung der Beihilfe.
c) Neu in den ständigen Dienst eintretende Beamte erhalten die Beihilfe vom Tage des Diensteintritts an.
Bezüglich der Bewilligung von Kriegsteuerungsbeihilfen an die eingerückten
ständigen Beamten und Lehrkräfte — Ziffer 33 der vorstehenden Bestimmungen — hat der
Personalausschuß am 19. Dezember 1917 folgendes beschlossen:
Es sollen erhalten die verheirateten ständigen Beamten und Lehrkräfte, welche Kinder
besitzen, auch wenn sie kriegsgefangen sind,
a) bei einem jährlichen Diensteinkommen bis zu einschließlich 2400 46: mit der Kriegs—
besoldung eines Soldaten oder Gefreiten jährlich 240 MA, eines Unteroffiziers im engeren
Sinne jährlich 120 M,
b) bei einem jährlichen Diensteinkommen von 2401-3 600 einschließlich: mit der
Kriegsbesoldung eines Soldaten oder Gefreiten jährlich 180 „6. eines Unteroffiziers im
engeren Sinne jährlich 90 MA,
c) bei einem jährlichen Diensteinkommen von 3601 -4 800 4 einschließlich: mit der
Kriegsbesoldung eines Soldaten oder Gefreiten jährlich 120 MA, eines Unteroffiziers im
engeren Sinne jährlich 60 MK.
Hiezu kommen für jedes Kind im Sinne der allgemeinen Vorschriften jährlich 120 46.
Ständige Beamte und Lehrkräfte in militärischen Stellen höheren Dienstgrades,
einschließlich der Offiziere, ferner kriegsgefangene ständige Beamte und Lehrkräfte höherer
Dienstgrade können auf Ansuchen eine Kriegsteuerungsbeihilfe bis zur Höhe der vorstehenden
Sätze erhulten, wenn sie sich in einer Notlage befinden und wenn eine Prüfung der Anträge
eine Berücksichtigung gerechtfertigt erscheinen läßt. In gleicher Weise kann bei eingerückten ledigen
sowie bei verheirateten kinderlosen Beamten und Lehrkräften verfahren werden. Bei besonderer
Notlage bleibt vorbehalten, den eingerückten ständigen Beamten und Lehrkräften auch höhere
Beihilfen zu bewilligen.
Die Gesamtbezüge des eingerückten Beamten dürfen durch den Gesamtbetrag an Kriegsteuerungs⸗
beihilfen micht über den Gesamtbetrag des Zivildiensteinkommens erhöht werden, das der Beamte ohne militärische
Dienstleistung beziehen würde. Im gegebenen Falle ist die Beihilfe entsprechend zu kürzen oder eine Beihilfe