Volltext: LeichKlage und Trost Hiobs bey trauriger Leichbegängnus Des Gottseeligen und frommen Knäbleins Michael Cappelens/ Des Erbarn und Fürnehmen Eberhard Cappelens/ Handelsmanns und Inwohnern zu Nürnberg/ eheleiblichen letzten Söhnleins/ Welches Anno 1653 ... verschieden ... einfältig erklärt

Gemeindevertretung und verwaltung 
b) auf Anzeige nach vorgeschriebenem Formblatt durch das Personalreferat für Kinder vom vollendeten 
16. bis zum vollendeten 18. Lebensjahre, wenn dieselben kein nennenswertes eigenes Vermögen oder Einkommen 
besitzen oder aus zwingenden Gründen, z. B. infolge Besuchs von höheren Schulen oder wegen Ausbildung für 
einen Beruf, einem Erwerbe nicht nachgehen können, 
c) gleichfalls auf Anzeige durch das Personalreferat ohne Rücksicht auf das Lebensalter für Kinder, 
die wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen erwerbsunfähig sind. 
Zur Verbescheidung der Anzeigen ist allein das Personalreferat zuständig; Zweifelsfälle entscheidet der 
Personalausschuß. 
Für die Gewährung der Kinderbeihilfe kommen nur solche eheliche, an Kindes Statt angenommene 
Kinder, Stiefkinder, Pflegekinder oder uneheliche Kinder in Betracht, die von dem Beamten voll unterhalten werden, 
Pflegekinder insbesondere nur dann, wenn ihr Unterhalt von dem Beamten ohne Entgelt bestritten wird. Für 
Kinder, welche nicht voll unterhalten werden, die z. B. auf dem Lande untergebracht sind oder vom Lehrherrn 
verpflegt werden, wird die Kinderbeihilfe nur zur Hälfte gewährt. 
7. a) Die Beihilfen werden monatlich im voraus bezahlt und im allgemeinen für die gleiche Zeit 
gewährt, für welche das Diensteinkommen bezahlt wird; sie wird unter letzterer Voraussetzung auch für die Zeit 
des Urlaubs und der Erkrankung bewilligt, im Falle des Ablebens jedoch nicht für die Zeit, für welche der 
Sterbegehalt gewährt wird. 
b) Beamte, welche ohne militäürische Kriegsbesoldung und ohne Verpflegungsgeld vom Kriegsdienste 
beurlaubt oder aus demselben entlassen werden und im Laufe eines Monats ihren Dienst wieder aufnehmen, treten 
mit Beginn dieses Monats in den Genuß der monatlichen Beihilfe. Ebenso erhalten Beamte, die im Laufe eines 
Monats in den Kriegsdienst einberufen werden, für diesen Monat den ganzen Betrag der monatlichen Beihilfe. 
Erfolgt die Beurlaubung unter Fortgewährung der militärischen Kriegsbesoldung, so wird im Falle der 
Dienstleistung bei der Stadt die Beihilfe nur mit dem Teile gewährt, der den Betrag von monatlich 25 A über- 
steigt. Die Fortgewährung eines militärischen Verpflegungsgeldes, sowie der Bezug einer Militärrente sind ohne 
Einfluß auf die Bewilligung der Beihilfe. 
c) Neu in den ständigen Dienst eintretende Beamte erhalten die Beihilfe vom Tage des Diensteintritts an. 
Bezüglich der Bewilligung von Kriegsteuerungsbeihilfen an die eingerückten 
ständigen Beamten und Lehrkräfte — Ziffer 33 der vorstehenden Bestimmungen — hat der 
Personalausschuß am 19. Dezember 1917 folgendes beschlossen: 
Es sollen erhalten die verheirateten ständigen Beamten und Lehrkräfte, welche Kinder 
besitzen, auch wenn sie kriegsgefangen sind, 
a) bei einem jährlichen Diensteinkommen bis zu einschließlich 2400 46: mit der Kriegs— 
besoldung eines Soldaten oder Gefreiten jährlich 240 MA, eines Unteroffiziers im engeren 
Sinne jährlich 120 M, 
b) bei einem jährlichen Diensteinkommen von 2401-3 600 einschließlich: mit der 
Kriegsbesoldung eines Soldaten oder Gefreiten jährlich 180 „6. eines Unteroffiziers im 
engeren Sinne jährlich 90 MA, 
c) bei einem jährlichen Diensteinkommen von 3601 -4 800 4 einschließlich: mit der 
Kriegsbesoldung eines Soldaten oder Gefreiten jährlich 120 MA, eines Unteroffiziers im 
engeren Sinne jährlich 60 MK. 
Hiezu kommen für jedes Kind im Sinne der allgemeinen Vorschriften jährlich 120 46. 
Ständige Beamte und Lehrkräfte in militärischen Stellen höheren Dienstgrades, 
einschließlich der Offiziere, ferner kriegsgefangene ständige Beamte und Lehrkräfte höherer 
Dienstgrade können auf Ansuchen eine Kriegsteuerungsbeihilfe bis zur Höhe der vorstehenden 
Sätze erhulten, wenn sie sich in einer Notlage befinden und wenn eine Prüfung der Anträge 
eine Berücksichtigung gerechtfertigt erscheinen läßt. In gleicher Weise kann bei eingerückten ledigen 
sowie bei verheirateten kinderlosen Beamten und Lehrkräften verfahren werden. Bei besonderer 
Notlage bleibt vorbehalten, den eingerückten ständigen Beamten und Lehrkräften auch höhere 
Beihilfen zu bewilligen. 
Die Gesamtbezüge des eingerückten Beamten dürfen durch den Gesamtbetrag an Kriegsteuerungs⸗ 
beihilfen micht über den Gesamtbetrag des Zivildiensteinkommens erhöht werden, das der Beamte ohne militärische 
Dienstleistung beziehen würde. Im gegebenen Falle ist die Beihilfe entsprechend zu kürzen oder eine Beihilfe
	        
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