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Markisen insbesondere. 
67) Vordächer oder Markisen an Läden u. s. w. sind 
zudem so anzubringen, daß sie nicht in die Fahrbahn herein— 
ragen und daß auf ihre ganze Länge und Breite mindestens eine 
Höhe von 2,2 m. vom Niveau des Trottoirs oder der Straße frei 
bleibt. 
Fenster und Fensterläden. 
68) Fenster und Fensterläden im Erdgeschosse, welche gegen 
die Straße hin aufgehen, müssen stets derart befestigt sein, daß 
sie weder die Vorübergehenden beschädigen, noch den Verkehr be— 
einträchtigen können. 
Auch müssen Läden dieser Art und Dachläden so fest gelegt 
sein, daß sie nicht durch den Wind weg- oder hin- und her— 
gerissen werden können. Blumentöpfe, Vasen, Vogelkäfige und 
dergleichen andere Gegenstände dürfen an Fenstern, auf Ge— 
simsen u. s. w. nur dann aufgestellt werden, wenn deren Herab— 
fallen nach außen durch eine genügende Vorrichtung, wie Ge— 
länder, Gitter, Schutzstangen u. s. w. unmöglich gemacht wird. 
Das Anbringen von Auslagefenstern, welche nach der 
Straße zu aufgehen, in den Varterre-Räumlichkeiten der Häuser 
ist verboten. 
Keller- und Schachtöffnungen. 
69) Keller- und Schachtöffnungen, welche auf die Straße 
hinausgehen, müssen mit ebenen Dielen, gerippten Eisentafeln 
oder gut gefügten Gittern gedeckt sein. 
Ebenso müssen unter der Straße befindliche Brunnen oder 
Kanalleitungen Privater, sowie deren Einstiche stets sicher und 
solid bedeckt erhalten werden. 
Trausporte, welche den Verkehr zu gefährden geeignet sind. 
Transport von Aexten u. s. w. 
70) Aexte, Hacken, Sensen und sonstige schneidende oder 
spitzige Gegenstände oder Werkzeuge, biegsame Stangen, Latten 
Ruten und ähnliche langgestreckte Gegenstände, welche beim 
Tragen hin und her schwanken, müssen auf öffentlicher Straße 
derart verwahrt sein, daß durch ihren Trausport der Verkehr 
nicht gefährdet wird. 
Schießgewehre. 
71) Schießgewehre sind so zu tragen, daß die Mündung 
in die Höhe gerichtet ist. 
Es ist verboten, innerhalb der Stadt und Vorstädte Ge— 
wehre mit aufgesetzten Zündkapseln oder Hinterlader mit ein— 
gelegter Patrone zu tragen.
	        
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