Objekt: Ortspolizeiliche Vorschriften und örtliche Satzungen der Stadt Nürnberg

151 — 
51. Straßenpolizeiordnung; 1. November 1903. 
n werden, 
ceße verender 
affen. 
enien den 
diesem gueh 
—XV 
Peqniß, de 
e kann ehed 
Finbrintun 
zZeit zulgsey 
der Striht 
er dergleichen 
raße. 
tliche Sttuh 
ist nur nuh 
Henehmihunh 
betreffenden 
ez oder eintt 
—X 
efeitit wit 
ae Außfth 
ung bolze⸗ 
Offentliche Brunnen. Waschen auf den Gehsteigen. 
8 125. 
Zum Wasserholen von öffentlichen Brunnen dürfen nur 
Gefäße verwendet werden, deren Fassungsvermögen 50 Liter nicht 
übersteigt und deren Form und Größe eine Beschädigung der 
Brunnenschalen ausschließt. 
Es ist verboten: 
Gefäße ohne Aufsicht am Brunnen stehen zu lassen oder bis 
zum Überlaufen anzufüllen; vielmehr ist jeder Wasserholende 
verpflichtet, bei seinem Gefäße so lange stehen zu bleiben, bis 
dasselbe gefüllt ist, sodann aber dasselbe wegzunehmen und 
anderen den Zutritt zum Brunnen frei zu lassen; 
die beweglichen Hebelhahnen aufzuspreizen oder festzubinden; 
eder Wasserholende ist vielmehr verpflichtet, die beweglichen 
Hebelhahnen, Rinnen und dergleichen sofort nach gemächtem 
Gebrauche zurückzustellen; 
an öffentlichen Brunnen oder auf den Gehsteigen Gefäße, 
Wagen, Wäsche, Gemüse oder andere Gegenstände zu waschen 
oder zu spülen. 
) 
Privatbrunnen. 
8 126. 
Privatbrunnen, deren Wasser verunreinigt ist, sind auf je— 
weilige polizeiliche Anordnung und innerhalb der von der Polizei— 
behörde gesetzten Frist gründlich zu reinigen, nach Umständen zu 
ichließen oder zu beseitigen. 
Waschen und Wäschetrocknen. 
8127. 
Das Waschen von Gegenständen irgend welcher Art auf der 
Straße ist nur mit polizeilicher Genehmigung gestattet. 
Es ist verboten, auf den öffentlichen Straßen oder in den 
Anlagen, mit Ausnahme der Grasplätze auf der Insel Schütt. 
Wäsche zu trocknen oder zu bleichen. 
Natürliche Bedürfnisse. Bedürfnisanstalten. 
8128. 
Das Verrichten natürlicher Bedürfnisse auf der öffentlichen 
Straße sowie an Gebäuden und Einfriedigungen ist verboten. Je— 
doch ist das Urinieren auf den Fahrbahnen der öffentlichen Straßen 
zwischen 11 Uhr abends und 5 morgens gestattet, insoferne hier⸗ 
durch die Sittlichkeit nicht verletzt wird. 
Die Verunreinigung öffentlicher Bedürfnisanstalten ist verboten.
	        
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.