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51. Straßenpolizeiordnung; 1. November 1903.
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Offentliche Brunnen. Waschen auf den Gehsteigen.
8 125.
Zum Wasserholen von öffentlichen Brunnen dürfen nur
Gefäße verwendet werden, deren Fassungsvermögen 50 Liter nicht
übersteigt und deren Form und Größe eine Beschädigung der
Brunnenschalen ausschließt.
Es ist verboten:
Gefäße ohne Aufsicht am Brunnen stehen zu lassen oder bis
zum Überlaufen anzufüllen; vielmehr ist jeder Wasserholende
verpflichtet, bei seinem Gefäße so lange stehen zu bleiben, bis
dasselbe gefüllt ist, sodann aber dasselbe wegzunehmen und
anderen den Zutritt zum Brunnen frei zu lassen;
die beweglichen Hebelhahnen aufzuspreizen oder festzubinden;
eder Wasserholende ist vielmehr verpflichtet, die beweglichen
Hebelhahnen, Rinnen und dergleichen sofort nach gemächtem
Gebrauche zurückzustellen;
an öffentlichen Brunnen oder auf den Gehsteigen Gefäße,
Wagen, Wäsche, Gemüse oder andere Gegenstände zu waschen
oder zu spülen.
)
Privatbrunnen.
8 126.
Privatbrunnen, deren Wasser verunreinigt ist, sind auf je—
weilige polizeiliche Anordnung und innerhalb der von der Polizei—
behörde gesetzten Frist gründlich zu reinigen, nach Umständen zu
ichließen oder zu beseitigen.
Waschen und Wäschetrocknen.
8127.
Das Waschen von Gegenständen irgend welcher Art auf der
Straße ist nur mit polizeilicher Genehmigung gestattet.
Es ist verboten, auf den öffentlichen Straßen oder in den
Anlagen, mit Ausnahme der Grasplätze auf der Insel Schütt.
Wäsche zu trocknen oder zu bleichen.
Natürliche Bedürfnisse. Bedürfnisanstalten.
8128.
Das Verrichten natürlicher Bedürfnisse auf der öffentlichen
Straße sowie an Gebäuden und Einfriedigungen ist verboten. Je—
doch ist das Urinieren auf den Fahrbahnen der öffentlichen Straßen
zwischen 11 Uhr abends und 5 morgens gestattet, insoferne hier⸗
durch die Sittlichkeit nicht verletzt wird.
Die Verunreinigung öffentlicher Bedürfnisanstalten ist verboten.