Objekt: Genealogischer Sammelband (Auszüge aus Nürnberger Testamentenbüchern) – Nürnberg, STN, Amb. 173. 2°

Verkauft der Erbmann das Erbrecht, [fo {teht dem Eigenherrn ein Bor- 
faufsreht zu („Einftandsrecht“). Auch eine Teilung des Erbautes darf ohne 
Einwilligung des Eigenherrn nicht vorgenommen werden. 
Hat ein Erbgut in der Stadt auch einen SGatterherrn und Iöft der Erbmann 
den Eigenzins reftlos ab, fo gehen die Rechte des Eigenherrn auf den Gatterherrn 
über, jolange die Gatterzinfen unabgelöft auf dem Sute ruben (fomit find allo 
auch die Gatterzinjen ablösbar). 
Der Erbmann kann fein Erbrecht dem Eigentümer anheimftellen, wenn er 
dasjelbe wegen eines Schadens, den das Gut ohne jein Berjhulden erlitt, fallen 
lafjen will. Der verfallene Eigenzins ijt zuvor zU bezahlen. Ift auch ein Gatter- 
herr vorhanden, fo fritt diefer an die Stelle des Erbberechtigten. 
Auch die „Erbleut auf dem Land“ müffen ihre Erbgüter in Ordnung halten 
und pünktlid den Zins entrichten. Unterbleibt leßteres, jo fann der Eigenherr 
pfänden oder au den „Erbmann deshalb zu Sronveft laffen annemen“. Sind 
auf dem Lande Erbpachtzinjen ujw. itreitig, fo Toll mangels anderer Beweije 
dem Eigenherrn der Eid hierüber auferlegt werden. Dieler kann den Eid ge- 
gebenenfalls auf den Erbmann abjdhieben. 
Sm übrigen gelten für die Erbgüter auf dem Lande vielfach entjpredhende 
Beftimmungen wie für jene in der Stadt, fo dürfen auch hier ohne Wiflen und 
Willen des Eigenherrn feine Teilungen oder fonftigen Veränderungen vorge- 
nommen werden, beim Verkauf des Erbguts durch den Erbmann ift dem Eigen-= 
herın zweds Borfauf Anzeige zu machen u]w. 
Bernachläfligt der Erbmann fein Gut, To kann ihm der Eigenherr eine Srilt 
jeßen, innerhalb welcher er das Gut in Ordnung zu bringen hat, widrigenfalls 
fann das Gut dann an einen anderen übergeben werden. Aus MWaldungen, die 
zum Erbgut gehören, fann der Erbmann das nötige Brenn- und Bauholz ent= 
nehmen. 
Das Dinfkelbühler Recht enthält zwar au einen ähnlidhen AbidhHnitt, be- 
titelt „von Erbbeftändniffen“ *), diejer ift aber im Aufbau wie in den Einzel- 
heiten vom Ddreiundzwanzigjten Titel der Reformation [ehr verjhieden. Ledig- 
lich einige wenige Borfjchriften finden fig in ähnlicher Sorm wieder, Io dar] das 
Erbgut nicht ohne Einwilligung des GErbherrn veräußert, verändert oder 
verpfändet werden, bei Streitigfeiten über den Zins gibt es den Eid und die 
Eideszulchiebung. Im übrigen find die Beftimmungen nicht fo eingehend wie 
in Yıürnbera und offenbar von dort nicht unmittelbar beeinflußt. 
Das Rothenburger Stadtrecht läßt jeglichen Hinweis auf die hier in Stage 
tebenden Rechtseinrihtungen vermiflen. 
48) Statuta Dinkelsbühliana Lib. II Tit. VIII 8 1—7. 
3R
	        
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