Verkauft der Erbmann das Erbrecht, [fo {teht dem Eigenherrn ein Bor-
faufsreht zu („Einftandsrecht“). Auch eine Teilung des Erbautes darf ohne
Einwilligung des Eigenherrn nicht vorgenommen werden.
Hat ein Erbgut in der Stadt auch einen SGatterherrn und Iöft der Erbmann
den Eigenzins reftlos ab, fo gehen die Rechte des Eigenherrn auf den Gatterherrn
über, jolange die Gatterzinfen unabgelöft auf dem Sute ruben (fomit find allo
auch die Gatterzinjen ablösbar).
Der Erbmann kann fein Erbrecht dem Eigentümer anheimftellen, wenn er
dasjelbe wegen eines Schadens, den das Gut ohne jein Berjhulden erlitt, fallen
lafjen will. Der verfallene Eigenzins ijt zuvor zU bezahlen. Ift auch ein Gatter-
herr vorhanden, fo fritt diefer an die Stelle des Erbberechtigten.
Auch die „Erbleut auf dem Land“ müffen ihre Erbgüter in Ordnung halten
und pünktlid den Zins entrichten. Unterbleibt leßteres, jo fann der Eigenherr
pfänden oder au den „Erbmann deshalb zu Sronveft laffen annemen“. Sind
auf dem Lande Erbpachtzinjen ujw. itreitig, fo Toll mangels anderer Beweije
dem Eigenherrn der Eid hierüber auferlegt werden. Dieler kann den Eid ge-
gebenenfalls auf den Erbmann abjdhieben.
Sm übrigen gelten für die Erbgüter auf dem Lande vielfach entjpredhende
Beftimmungen wie für jene in der Stadt, fo dürfen auch hier ohne Wiflen und
Willen des Eigenherrn feine Teilungen oder fonftigen Veränderungen vorge-
nommen werden, beim Verkauf des Erbguts durch den Erbmann ift dem Eigen-=
herın zweds Borfauf Anzeige zu machen u]w.
Bernachläfligt der Erbmann fein Gut, To kann ihm der Eigenherr eine Srilt
jeßen, innerhalb welcher er das Gut in Ordnung zu bringen hat, widrigenfalls
fann das Gut dann an einen anderen übergeben werden. Aus MWaldungen, die
zum Erbgut gehören, fann der Erbmann das nötige Brenn- und Bauholz ent=
nehmen.
Das Dinfkelbühler Recht enthält zwar au einen ähnlidhen AbidhHnitt, be-
titelt „von Erbbeftändniffen“ *), diejer ift aber im Aufbau wie in den Einzel-
heiten vom Ddreiundzwanzigjten Titel der Reformation [ehr verjhieden. Ledig-
lich einige wenige Borfjchriften finden fig in ähnlicher Sorm wieder, Io dar] das
Erbgut nicht ohne Einwilligung des GErbherrn veräußert, verändert oder
verpfändet werden, bei Streitigfeiten über den Zins gibt es den Eid und die
Eideszulchiebung. Im übrigen find die Beftimmungen nicht fo eingehend wie
in Yıürnbera und offenbar von dort nicht unmittelbar beeinflußt.
Das Rothenburger Stadtrecht läßt jeglichen Hinweis auf die hier in Stage
tebenden Rechtseinrihtungen vermiflen.
48) Statuta Dinkelsbühliana Lib. II Tit. VIII 8 1—7.
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