oft hitzige Debatten, in ihnen äusserte sich jedoch ein
gesteigertes religiöses Interesse. Es gab vorwärts stürmende
Naturen, die sich — nicht ohne Erfolg — bemühten, die
r'rägen und gleichgiltigen mit sich fortzureissen, Die
Schwierigkeiten, gegen welche der Verein anzukämpfen
hatte, waren gross, Die Behörden nahmen das Kuratell-
verhältnis des Vereins sehr ernst und hielten sich für
befugt, auch in die religiösen Angelegenheiten desselben
einzugreifen. In der R.-E. vom 18. März 1859 wurde das
Uebereinkommen vom ı, Februar 1859 mit der Modifikation
bestätigt: I. dass dem anzustellenden Religionslehrer die
Funktion eines Schächters nicht zugemutet werden dürfe.
2. dass die Beschaffung des ritualmässigen Fleisches jedem
Einzelnen zu überlassen sei. Die erstere Anordnung war
allerdings in dem Normativ vom 28. Januar 1828 & ı5
begründet !), gegen die letztere jedoch legte der Rabbiner
feierlichst Verwahrung ein?), weil »nach anerkannten Grund
sätzen derStaatsverfassung lediglich die kirchlichen Autoritäten.
wassie zur Religion und ihrer Ausübung fürnotwendigerachten,
ganz frei und unbeirrt zu entscheiden haben«. Nur um
die Jugend nicht länger des Religionsunterrichtes zu berauben,
dessen sie bereits 11/2 Jahre entbehrte, will der Rabbiner vor
‘äufig von weiteren Schritten absehen und bittet die An-
stellung des Lehrers zu beschleunigen. Diese wurde auch
vom Magistrat alsbald ins Werk gesetzt. Am 26. Mai
1859 wurde unter 10 Bewerbern der Lehrer und Vor-
sänger Gumpert Fried zu Ebelsbach gewählt und
1) Daselbst wird den Vorsängern und Religionslehrern die
Schächtfunktion nicht unbedingt verboten, sondern nur angeordnet
‚dafür zu sorgen, dass diese Diener des Kultus das Schächten allent-
1alben, wo es nach den Verhältnissen vermieden werden kann, nicht
selbst vornehmen«. Vgl. Döllinger V. S. Band VI, S. 165.
2) Erklärung vom ıo. Aprıl 1859.