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8. Anl. u. Unterh. v. Gehst.; 16. Sept 1895. — 49. Gehsteigklinker.; 4. April 1801.
50. Nummerierung der Häuser; 29. Oktober 1895.
Schlußbestimmung.
88.
Gegenwärtige ortspolizeiliche Vorschristen treten am Tage
hrer erstmaligen Veröffentlichung im Amtstlatte inkraft; Ver—
ehlungen gegen dieselbe sind geseßlich mit Geldstrafsebis zu 60 Mark
der mit Haft bis zu 14 Tagen bedroht.
Die ortspolizeilichen Vorschriften ausgezeigten Betreffs vom
1J1. Iuli 1876 mit Novelle vom 22. Juni 1888 werden gleichzeitig
aufgehoben.
19. Gehsteigklinkerungen.
Bekanntmachung vom 20. April 1901
Amtsblatt Nr. 52 Seite 322)
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Es wurde vielfach beobachtet, daß bei Ausführung von Geh—
keigklinkerungen die Piätichen 2—53 Zentimeter über den Randstein
erhoöht werden, wodurch — namentlich bei schmalen Gehsteigen —
Begehbarkeit der letzteren beeinträchtigt wird.
Es wird daher bekannt gegeben. daß künftighin bei allen
Behsteigklinkerungen die Plättchen bündig mit der Oberfläche des
standsteines zu verlegen sind; bei Nichtbeachtung dieser Vorschrift
dird die Abänderung auf Kosten der betreffenden Anwesensbesitzer
hurch das städtische Bauamt angeordnet werden.
30. Uummerierung der Hüuser und Benützung derselben
für ösfsentliche Zwecke.
Ortspolizeiliche Vorschrift vom 29. Oktober 1895.)
(Amtsblatt Nr. 129 Seite 395).
Zu 88 366 Ziffer 10 und 368 Ziffer 8 des Reichsstrafsgesetzbuches.
81.
Haus-⸗ und Anwesensbesitzer sind verpflichtet, die Hausnummern,
velche für ihre der Hausnummerierung unterliegenden Gebäude
eweils behördlich festgesetzt werden, an letzteren auf der der öffent⸗
lichen Straße zugekehrten Seite in gut lesbarer und bequem sicht⸗
1) Ergänzt durch die ortspolizeiliche Vorschrift vom 5. April 1899 (Amts-
blatt Ne. 43 Seite 219; im vorliegen den Abdruck berücksichtigt).