Volltext: Ortspolizeiliche Vorschriften und örtliche Satzungen der Stadt Nürnberg

1009 — 
BhBhß 
— 
— 
Unn 
edug m 
— 
—— 
ach Ahnn 
—A 
x behtn 
ich betz 
hsteige p 
Ueuewu. 
hende bih 
r enthüth 
Mogtun 
—X 
erbreileru 
Ateine 
an soltn 
mit be 
ch Maßdlhe 
didersptuch 
iistrauscher 
en je nul 
—R 
Iwortigen 
8. Anl. u. Unterh. v. Gehst.; 16. Sept 1895. — 49. Gehsteigklinker.; 4. April 1801. 
50. Nummerierung der Häuser; 29. Oktober 1895. 
Schlußbestimmung. 
88. 
Gegenwärtige ortspolizeiliche Vorschristen treten am Tage 
hrer erstmaligen Veröffentlichung im Amtstlatte inkraft; Ver— 
ehlungen gegen dieselbe sind geseßlich mit Geldstrafsebis zu 60 Mark 
der mit Haft bis zu 14 Tagen bedroht. 
Die ortspolizeilichen Vorschriften ausgezeigten Betreffs vom 
1J1. Iuli 1876 mit Novelle vom 22. Juni 1888 werden gleichzeitig 
aufgehoben. 
19. Gehsteigklinkerungen. 
Bekanntmachung vom 20. April 1901 
Amtsblatt Nr. 52 Seite 322) 
— 8 
Es wurde vielfach beobachtet, daß bei Ausführung von Geh— 
keigklinkerungen die Piätichen 2—53 Zentimeter über den Randstein 
erhoöht werden, wodurch — namentlich bei schmalen Gehsteigen — 
Begehbarkeit der letzteren beeinträchtigt wird. 
Es wird daher bekannt gegeben. daß künftighin bei allen 
Behsteigklinkerungen die Plättchen bündig mit der Oberfläche des 
standsteines zu verlegen sind; bei Nichtbeachtung dieser Vorschrift 
dird die Abänderung auf Kosten der betreffenden Anwesensbesitzer 
hurch das städtische Bauamt angeordnet werden. 
30. Uummerierung der Hüuser und Benützung derselben 
für ösfsentliche Zwecke. 
Ortspolizeiliche Vorschrift vom 29. Oktober 1895.) 
(Amtsblatt Nr. 129 Seite 395). 
Zu 88 366 Ziffer 10 und 368 Ziffer 8 des Reichsstrafsgesetzbuches. 
81. 
Haus-⸗ und Anwesensbesitzer sind verpflichtet, die Hausnummern, 
velche für ihre der Hausnummerierung unterliegenden Gebäude 
eweils behördlich festgesetzt werden, an letzteren auf der der öffent⸗ 
lichen Straße zugekehrten Seite in gut lesbarer und bequem sicht⸗ 
1) Ergänzt durch die ortspolizeiliche Vorschrift vom 5. April 1899 (Amts- 
blatt Ne. 43 Seite 219; im vorliegen den Abdruck berücksichtigt).
	        
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.