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der Rekurz an den Fürften immer vorbehalten bleibe, ebenjo mit dem
Hallitenartikel, da die Kaufleute nur den AusfOluß der Ausländer, wie
an anderen Orten gebräuchlich, wünfden. Die Yrorogation würde
praftifch, wenn wegen Zahlungsjaum]al am Schlufje der Zahlwocdhe
Drift gewährt würde; — aber fOließlih Könnten Mißbräuche ver=
möge der Jalvatorijhen Klaufel ja abgeftellt werden. Nun wäre
e5 zwar wünjdhenSwert, mit der Beftätigung noch zu warten; aber
die Consules qäben vorher kein Geld her.
Diejer Beriht WolkhHaufen8 und Schiller8 wurde der
oberöfterreichifhen Kammer mitgeteilt, und dieje {prach fih nun am
31. Mai 1634 für definitive Sewährung der Privilegien au8; doch
jollten Horten]. BrockhH und Simoncini erit noch definieren,
was fie unter Marxktfacdhen verftänden; bei der Appellation genüge
der Vorbehalt des RekurfeS, wegen der Proxogation habe niemand
etwaS angeregt und Jet auch nicht3 zu jagen; wegen des Speifen8 in
den Gewölben fei auf die Refolution vom Jahre 1627 Hinzuweifen.
Die Verhandlungen zogen fich aber immer noch in die Länge.
Yür den Andreasmarkt 1634—835 wurden Simoncini zum Kon-
ul und Reiter von Innsbruck, fowie Zollikofer zu NMäten,
zum Appellationsrichter Brockh, zu feinen Räten aber Vetru8
Zanobir von Verona und ZaZca gewählt. Die Gewählten
daten um Konfirmation und am 25. Juni 1634 um Druckkegung
der Privilegien.
Am 6, Juni 1634?) Hatte Claudia dem Kammerpräjidenten
aufgetragen, mit Simoncini und Brockh zu Konferieren. Al
Kejultat berichtete Marquard Schiller am 14. Juni 1634, daß
jeder Kaufmann der Judikatur zu unterwerfen, daneben aber
au der Begriff der Markthandlung zu definieren fei. Der Re-
fur8 Jolle nicht erwähnt, dagegen follten die Vandesherrlichen Redhte
im allgemeinen vorbehalten werden. Für die Profejfionaldelikte
wurde die ordentliche Obrigkeit zugeftanden. Am 17. Juni!) 1634
»flärte Claudia in einem Schreiben an den Landeshauptmann
an der EtjO, daß
1. alle Kaufleute, die den Markt (gareht) zu Bozen bhefuchen,
der Judikatux unterworfen find, und daß dies aleidh nach dem
1. Artifel einzufjeben;
2. daß Marktshandlungen find alle diejenigen, die ein Kaufmann
mit dem andern Hat, wegen SGelddarlehen, Ankehen, Devyofiti von
1) Aften a. a. D.
Silber mibht, Das deutiGe Hanbekagericht.