Metadaten: Ortspolizeiliche Vorschriften und örtliche Satzungen der Stadt Nürnberg

119 — 
51. Straßenpolizeiordnung; 1. November 1903. 
Rechts- und Nebeneinanderfahren. 
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Alle Fuhrwerke haben, soweit nicht örtliche Hindernisse entgegen⸗ 
stehen, stets die rechte Seite der Fahrbahn einzuhalten. Nach der 
inen Seile der Fahrbahn darf nur zum Zwecke des Anhaltens 
und nicht früher abgebogen werden, als dieser Zweck es erfordert. 
In der Fürtherstraße von der Einmündung der oberen Kanal— 
straße bis zur Stadtgrenze sowie in den am Stadtgraben gelegenen 
Fahrstraßen, welche Straßenbahngeleise enthalten, gilt als Fahrbahn 
Sinne des Absatzes 1 nur die Straßenfläche außerhalb der Geleise. 
Mit zwei oder mehr Fuhrwerken nebeneinander zu fahren ist 
oerboten. 
kinbiegen in eine andere Straße, Ausweichen. 
g 25. 
Das Einbiegen aus einer Straße in die andere muß nach 
rechts in kurzer Wendung, nach links in weitem Bogen geschehen. 
Das Ausweichen hat immer nach rechts stattzufinden. 
Vorfahren. 
826. 
Das Vorfahren muß im gemäßigten Trabe geschehen, insoweit 
aicht die Bestimmungen in den 88 35, 36 und 37 entgegenstehen. 
An Straßenecken und Kreuzungen, auf Brücken, in öffentlichen 
Torwegen und Durchgängen, bei der Aufahrt zu und der Abfahrt 
hon den Theatern und sonstigen öffentlichen Vergnügungsplätzen 
sowie überall. wo die Fahrbahn durch entgegenkommende Fuhrwerke 
herengt ist, darf nicht vorgefahren werden. 
Enge Fahrbahn. 
827. 
In eine enge Fahrbahn, auf welcher das Vorbeifahren zweier 
Fuhrwerke aneinander Schwierigkeiten verursacht, dürfen Fuhrwerke 
aicht eher einlenken, als bis sich der Leiter des Fuhrwerks darüber 
vergewissert hat, daß die Fahrbahn frei ist. 
Gestattung freier Fahrbahn. 
8 28. 
Truppenkörpern, Leichen⸗ und anderen öffentlichen Aufzügen, 
im Dienste befindlichen Fuhrwerken der Feuerwehr sowie Fuhrwerken,
	        
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