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51. Straßenpolizeiordnung; 1. November 1903.
Rechts- und Nebeneinanderfahren.
8 24.
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Alle Fuhrwerke haben, soweit nicht örtliche Hindernisse entgegen⸗
stehen, stets die rechte Seite der Fahrbahn einzuhalten. Nach der
inen Seile der Fahrbahn darf nur zum Zwecke des Anhaltens
und nicht früher abgebogen werden, als dieser Zweck es erfordert.
In der Fürtherstraße von der Einmündung der oberen Kanal—
straße bis zur Stadtgrenze sowie in den am Stadtgraben gelegenen
Fahrstraßen, welche Straßenbahngeleise enthalten, gilt als Fahrbahn
Sinne des Absatzes 1 nur die Straßenfläche außerhalb der Geleise.
Mit zwei oder mehr Fuhrwerken nebeneinander zu fahren ist
oerboten.
kinbiegen in eine andere Straße, Ausweichen.
g 25.
Das Einbiegen aus einer Straße in die andere muß nach
rechts in kurzer Wendung, nach links in weitem Bogen geschehen.
Das Ausweichen hat immer nach rechts stattzufinden.
Vorfahren.
826.
Das Vorfahren muß im gemäßigten Trabe geschehen, insoweit
aicht die Bestimmungen in den 88 35, 36 und 37 entgegenstehen.
An Straßenecken und Kreuzungen, auf Brücken, in öffentlichen
Torwegen und Durchgängen, bei der Aufahrt zu und der Abfahrt
hon den Theatern und sonstigen öffentlichen Vergnügungsplätzen
sowie überall. wo die Fahrbahn durch entgegenkommende Fuhrwerke
herengt ist, darf nicht vorgefahren werden.
Enge Fahrbahn.
827.
In eine enge Fahrbahn, auf welcher das Vorbeifahren zweier
Fuhrwerke aneinander Schwierigkeiten verursacht, dürfen Fuhrwerke
aicht eher einlenken, als bis sich der Leiter des Fuhrwerks darüber
vergewissert hat, daß die Fahrbahn frei ist.
Gestattung freier Fahrbahn.
8 28.
Truppenkörpern, Leichen⸗ und anderen öffentlichen Aufzügen,
im Dienste befindlichen Fuhrwerken der Feuerwehr sowie Fuhrwerken,