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28. 
Manet altera reo. 
Plutin ejus Zönig Alexandr | im Brauch haͤtt / | 
"- — c X 5 Wann einer bey jhm klagen thät/ 
Daß er zuhielt das eine Ohr / 
Vnd behielt s dem Beklagten vor. 
?hocyli, Mit Vrthell faͤllen niemand eil / 
Biß abgehoͤrt sind beede Theil. 
Oder: 
Eins Manns Red ist ein halbe Reo / 
Man soll die Part verhoͤren beed. 
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