28.
Manet altera reo.
Plutin ejus Zönig Alexandr | im Brauch haͤtt / |
"- — c X 5 Wann einer bey jhm klagen thät/
Daß er zuhielt das eine Ohr /
Vnd behielt s dem Beklagten vor.
?hocyli, Mit Vrthell faͤllen niemand eil /
Biß abgehoͤrt sind beede Theil.
Oder:
Eins Manns Red ist ein halbe Reo /
Man soll die Part verhoͤren beed.
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