„Beklagten selbst eigener Bekantnuß nach / sollen decidirt
„werden / sondern von zweyen pure mit weltlichen —W
„nen besetzten Gerichten / woraus wiederum eine manife-
„sta ac insanabis nullitas zu erkennen,,) in ipsius favo-
tem sententionirt-und er ad juramentum suppletorium
admittirt worden / ohnerachtet der Appellat per commu-
hem famam, quæ rarò vana persona levis & malæ notæ,
inmassen er ex mentiendi facilitate den abscheulichen
Schand⸗Namen erlangt / daß er in der gantzen Stadt
Nuͤrnberg Luͤgen⸗Schmidt genennet wird / worbey dann
ohnstreittigen Rechtens / quöd ejusmodi personæ leves
non habiles sint ad juramentum suppletorium; Gegenuͤ⸗
ber von der Appellantin muͤssen die Beklagte Herrn Bur⸗
germeister und Nath zu Nuͤrnberg invitis dentibus beken—
nen und einraͤumen / daß sie in der gantzen Stadt eines gu⸗
ten Leymuths⸗frommen / stillen und eingezogenen Lebens
gehalten , und derenthalben geruͤhmet werde / einfolgig
man ihr das juramentum purgatorium mit weit besserm
Brund Rechtens / weder dem Appellaten das juramen-
tum suppletorium, deseriren koͤnnen; Es hat aber auch
diese Remonstration bey denen præoccupirten Herren Rich⸗
tern primæ & secundæ Instantiæ das wenigste nicht ver⸗
fangen / sondern war vielmehr in allem zu erkennen / quöd
sfurdis narretur fabula. Hauptsaͤchlich und am allermei⸗
sten ist ratione der vermeinten Desnitiven primæ & secun-
Instantiæ zu notiren / daß solche dem Nuͤrnbergischen
Matrimonial- Edict de anno 1572. und dessen additiona-
libus schnur⸗stracks entgegen lauͤffen / allermasfen daum
ausdruͤcklich disponirt und versehen / daß / »weil die Ehe
„ein oͤffentlicher Stand ist „ die Verlobnusse in Beyscn
„zum wenigsten zweyer aus ihrer Freundschafft oder aude⸗
„rer erbarer unpartheyischer / darzu insonderheit als Ge⸗
„zeugen erforderter Manns⸗Personen geschehen sollen /
„durch welche solche Ehe⸗Verloͤbnuß im Fall der Noth⸗
„durfft moͤge erwiesen werden; So aber dem gemaͤß nicht
„gehandelt⸗ und doch eines das andere der Ehe halber an⸗
fech⸗