gerlichen Nahrung noch darzu ein wohlerworbenes Vermoͤ⸗
Zen von etlichen tausend Gulden dadurch zu erschwoͤhren
bermeinet.
4. Auch ist / vierdtens / diese eines so uͤbel qualificirten
Contequi- Menschen Admission ad juramentum suppletorium um so
tur — viel unbillicher / weiln hingegen die Appellantin / die in der
præmiisis. Stadt Ruͤrnberg eines guten Leymuths / frommen / stillen
und eingezogenen, Lebens ist/ uff Erforderung juramentd
purgatorid der faͤllchlich auf e ausgegebenen Sponsolien
sich entschuͤtten will.
Fuͤnfftens / hat auch die delatio juramenti suppletorũ,
data licet plus quam semiplenâ probatione, alsdann nicht
statt / ubi de probandis sponsalibus clandestinis (derglei⸗
chen endlich nur von dem Appellato, wiewohl faͤlschlich / ar⸗
iculirt worden) tractatur juxta Zillet. d. Cons. 8SI. Albe-
ric. Gentil. d J.
6. Welches / sechstens / von denen vorigen Herren Rich⸗
probtar tern um so viel mehr daͤtte in Betrachtung sollen gezogen
— werden / da in dem Nuͤrnbergischen Matrimonial- Edict
pous Ldi de Auno 7572, ausdruͤcklich disponitt und versehen daß /
weil die Ehe ein offentlicher Stand ist / die Verloͤbnusse
in Beyseyn zweyer aus ihrer Freundschafft oder anderer
erbarer unpatthehischer / darzu insonderheit als Gezeugen
erforderter Manns-Personen geschehen sollen durch wel⸗
che solche Ehe⸗VWerloͤbnuß im Fall der Nothdurfft moͤ⸗
Ige exwiesen werden; So aber dem gemaͤß nicht gehan⸗
delt⸗und doch eines das andere der Ehe halber anfech⸗
„ten wuͤrde / soll solche vermeinte Handlung fuͤr nichtig und
Krafftloß gehalten⸗und darauff nicht erkannt werden.
Welches auch anderer Epangel. Staͤnde Loͤbl. Ehe⸗Ord⸗
nungen gemaͤß/und freylich nur allzu wahr ist / was die
Chur? Fuͤrsil Brandeb. Conlistorial -Ordnung tit. 59
F.“ davon sagt / daß nehmlich aus denen heimlichen Ver⸗
söbnussen viel Hader / Zancks und, Unwillens herfleust /
quch Zefaͤhrliche Meinahde verursacht und geleistet wer⸗
den / dahero auch daselbst solche heimliche Verlobnng
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