fullscreen: Verwaltungsbericht der Stadt Nürnberg des Jahres 1919 (1919,1 (1920))

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zeitraums wiederholt geändert. Da jedoch durch den Wegfall des Heeresbedarfes und des Frei⸗ 
werdens der Heeresbestände eine größere Menge Garn zur Berfügung stand, wurden im November 
1919 die Vorschriften über die Nähfadenbewirtschaftung aufgehoben. Die Ausgabe der Be— 
rechtigungsscheine zum Bezug von Kommunalware wurde durch die Aufhebung der 
Vorschriften über die Bezugscheinpflicht nicht berührt. Die Vorschriften über die Abgabe der 
Kommunalware wurden einer Neufassung unterzogen. Die Bewirtschaftung der Altkleider 
wurde mit dem Vorbehalte freigegeben, daß die Vorschriften nur für jene Kommunalverbände 
in Kraft bleiben sollten, welche sich ausdrücklich für die Beibehaltung der Altkleiderbewirtschaftung 
erklärten. Nürnberg machte von diesem Vorbehalte Gebrauch. Zur. Versorgung der minder— 
bemittelten Bevölkerung mit Schuhwaren wurde in Berlin die Reichsschuhversorgung 
ins Leben gerufen. Der Kommunalverband Nürnberg hat wiederholt Schuhe von dieser Stelle 
bezogen. Diese Schuhe durften nur gegen Bezugschein abgegeben werden. Der große An— 
drang bei der Bezugscheinstelle an den Tagen, an welchen die Bezugscheine für dieses Schuh— 
werk ausgegeben wurden, und die große Nachfrage des Publikums bewies, wie dringend das 
Bedürfnis an gutem und nicht zu teuerem Schuhwerk ist. 
Tätigkeit. Am Beginn des Berichtsjahres hatte die Bekleidungsstelle einen Personal- 
stand von 54 Personen. Derselbe wurde im Laufe des Jahres erheblich vermindert, so daß am 
31. März 1920 nur noch 28 Personen vorhanden waren. Die Zahl der Einträge in die Personal— 
karten betrug bis zur Aufhebung der allgemeinen Bezugscheinpflicht im Januar 17 448, Februar 
18 395, März 28 056, April 29 860. Mai 30818, FJuni 23 266, Juli 14638. August 87385, 
September lolo. 
Die Kontrollabteilung setzte ihre Tätigkeit im Berichtsjahre fort, insbesondere 
wurden die Vorschriften über Kettenhandel und Vreistreiberei straff durchgeführt. 
13. Flüchtlingsfürsorge. 
Allgemeines. Die allgemeine Flüchtlingsfürsorge wurde bis zum Jahre 1016 durch die 
Abteilung „Flüchtlingsfürsorge“ des bayerischen Landeshilfsvereins vom Roten Kreuz 
zu München allein ausgeübt. Mit Min.Erlaß vom 6. September 1916 wurden sodann die 
Kreisregierungen und Distriktsverwaltungsbehörden angewiesen, vorgenannten Verein in seiner 
Tätigkeit tunlichst zu unterstützen, indem Bezug genommen wurde auf die Min.Entschließung 
vom 7. Februar 1016, wonach für bedürftige Flüchtlinge, soweit nicht Anspruch auf Unterstützung 
nach dem Familienunterstützungsgesetze bestand oder die private Wohltätigkeit eingriff, haupt— 
sächlich die allgemeine Kriegsfürsorge einzutreten habe. Auch in der Min.Entschließung vom 
2. März 1916 war bereits klar zum Ausdruck gebracht, daß die Flüchtlingsfürsorge in Bayern 
einen Bestandteil der Kriegswohlfahrtspflege bilde, daß ferner die Fürsorge nicht auf bayerische 
Flüchtlinge allein sich zu beschränken, sondern auch andere Reichsangehörige, die sich in Bayern 
aufhalten, zu erfassen habe. Auf Grund dieser vom bayerischen Staate ergangenen Anweisungen 
wurde in Nürnberg seit dem FJahre 1916 auch die Fürsorge für die hilfsbedürftigen Flüchtlinge 
übernommen. Mit der Fürsorge für diese wurden die bei Kriegsausbruch gebildeten 6 Be— 
zirksausschüsse II betraut und zwar neben ihrer eigentlichen Aufgabe, die durch die Wir— 
kungen des Kriegsausbruches infolge Arbeitsmangels usw. erwerbslos gewordenen Einwohner 
vor Not zu schützen. Die Abteilung für Flüchtlingsfürsorge des bayerischen Landeshilfs- 
vereins vom Roten Kreuz, der damals noch keine staatlichen Mittel zur Verfügung standen, 
konnte hierzu ergänzende Beihilfen bewilligen, wenn dem Flüchtling die ihm verordnungs— 
gemäß zukommenden Unterstützungen bereits gewährt wurden und eine weitere Hilfe sich als 
notwendig herausgestellt hatte oder sonstige besondere Umstände vorlagen. In solchen 
Fällen wurden ein ausführlicher Bericht über die Lage des Flüchtlings und bestimmte Vor— 
schläge über die weiterhin nötigen Unterstützungen — seien sie einmalige oder regelmäßige —
	        
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