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zeitraums wiederholt geändert. Da jedoch durch den Wegfall des Heeresbedarfes und des Frei⸗
werdens der Heeresbestände eine größere Menge Garn zur Berfügung stand, wurden im November
1919 die Vorschriften über die Nähfadenbewirtschaftung aufgehoben. Die Ausgabe der Be—
rechtigungsscheine zum Bezug von Kommunalware wurde durch die Aufhebung der
Vorschriften über die Bezugscheinpflicht nicht berührt. Die Vorschriften über die Abgabe der
Kommunalware wurden einer Neufassung unterzogen. Die Bewirtschaftung der Altkleider
wurde mit dem Vorbehalte freigegeben, daß die Vorschriften nur für jene Kommunalverbände
in Kraft bleiben sollten, welche sich ausdrücklich für die Beibehaltung der Altkleiderbewirtschaftung
erklärten. Nürnberg machte von diesem Vorbehalte Gebrauch. Zur. Versorgung der minder—
bemittelten Bevölkerung mit Schuhwaren wurde in Berlin die Reichsschuhversorgung
ins Leben gerufen. Der Kommunalverband Nürnberg hat wiederholt Schuhe von dieser Stelle
bezogen. Diese Schuhe durften nur gegen Bezugschein abgegeben werden. Der große An—
drang bei der Bezugscheinstelle an den Tagen, an welchen die Bezugscheine für dieses Schuh—
werk ausgegeben wurden, und die große Nachfrage des Publikums bewies, wie dringend das
Bedürfnis an gutem und nicht zu teuerem Schuhwerk ist.
Tätigkeit. Am Beginn des Berichtsjahres hatte die Bekleidungsstelle einen Personal-
stand von 54 Personen. Derselbe wurde im Laufe des Jahres erheblich vermindert, so daß am
31. März 1920 nur noch 28 Personen vorhanden waren. Die Zahl der Einträge in die Personal—
karten betrug bis zur Aufhebung der allgemeinen Bezugscheinpflicht im Januar 17 448, Februar
18 395, März 28 056, April 29 860. Mai 30818, FJuni 23 266, Juli 14638. August 87385,
September lolo.
Die Kontrollabteilung setzte ihre Tätigkeit im Berichtsjahre fort, insbesondere
wurden die Vorschriften über Kettenhandel und Vreistreiberei straff durchgeführt.
13. Flüchtlingsfürsorge.
Allgemeines. Die allgemeine Flüchtlingsfürsorge wurde bis zum Jahre 1016 durch die
Abteilung „Flüchtlingsfürsorge“ des bayerischen Landeshilfsvereins vom Roten Kreuz
zu München allein ausgeübt. Mit Min.Erlaß vom 6. September 1916 wurden sodann die
Kreisregierungen und Distriktsverwaltungsbehörden angewiesen, vorgenannten Verein in seiner
Tätigkeit tunlichst zu unterstützen, indem Bezug genommen wurde auf die Min.Entschließung
vom 7. Februar 1016, wonach für bedürftige Flüchtlinge, soweit nicht Anspruch auf Unterstützung
nach dem Familienunterstützungsgesetze bestand oder die private Wohltätigkeit eingriff, haupt—
sächlich die allgemeine Kriegsfürsorge einzutreten habe. Auch in der Min.Entschließung vom
2. März 1916 war bereits klar zum Ausdruck gebracht, daß die Flüchtlingsfürsorge in Bayern
einen Bestandteil der Kriegswohlfahrtspflege bilde, daß ferner die Fürsorge nicht auf bayerische
Flüchtlinge allein sich zu beschränken, sondern auch andere Reichsangehörige, die sich in Bayern
aufhalten, zu erfassen habe. Auf Grund dieser vom bayerischen Staate ergangenen Anweisungen
wurde in Nürnberg seit dem FJahre 1916 auch die Fürsorge für die hilfsbedürftigen Flüchtlinge
übernommen. Mit der Fürsorge für diese wurden die bei Kriegsausbruch gebildeten 6 Be—
zirksausschüsse II betraut und zwar neben ihrer eigentlichen Aufgabe, die durch die Wir—
kungen des Kriegsausbruches infolge Arbeitsmangels usw. erwerbslos gewordenen Einwohner
vor Not zu schützen. Die Abteilung für Flüchtlingsfürsorge des bayerischen Landeshilfs-
vereins vom Roten Kreuz, der damals noch keine staatlichen Mittel zur Verfügung standen,
konnte hierzu ergänzende Beihilfen bewilligen, wenn dem Flüchtling die ihm verordnungs—
gemäß zukommenden Unterstützungen bereits gewährt wurden und eine weitere Hilfe sich als
notwendig herausgestellt hatte oder sonstige besondere Umstände vorlagen. In solchen
Fällen wurden ein ausführlicher Bericht über die Lage des Flüchtlings und bestimmte Vor—
schläge über die weiterhin nötigen Unterstützungen — seien sie einmalige oder regelmäßige —