Objekt: Ortspolizeiliche Vorschriften der Stadt Nürnberg

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ladungen, sowie bei Vornahme sonstiger dergleichen Verrichtungen 
an Gebäuden oder deren Dachungen nach öffentlicher Straße 
hin müssen die betreffenden Stellen durch Warnungszeichen, 
wie Latten, Schranken und dergleichen, in auffälliger Weise 
kenntlich gemacht werden. Beim Abräumen und Reparieren von 
Dächern sind außerdem an den Dachrinnen, um das Herab— 
fallen von Ziegeln und Unrat thunlichst zu hindern, Schutz⸗ 
bretter anzubringen. 
Gegen das Herabfallen von Schnee sind bei allen Neu— 
bauten gegen die öffentliche Straße zu gleichfalls Schutzvor— 
richtungen anzubringen. Auch bei bestehenden Gebäuden kann 
die Polizeibehörde eine solche Anordnung treffen, falls sie es 
im Interesse der Sicherheit des Verkehrs für geboten erachtet. 
Bei Anbringung von Gerüsten auf öffentlichen Straßen 
oder Plätzen, wo Trottoirs bestehen, muß unter dem Gerüste 
die Benützung des Weges für das Publikum frei bleiben und 
in einer Höhe von mindestens 3 m. vom Boden ein Schutzdach 
zur Verhinderung des Herabfallens von Baumaterialien und 
Schutt, sowie des Herabtropfens von Flüssigkeiten angebracht 
werden, oder es muß die unterste Gerüstlage in dieser Höhe 
entsprechend eingerichtet sein. 
Gruben und andere Vertiefungen oder sonstige Vorrich— 
tungen auf öffentlicher Straße oder deren Trottoirs, welche 
den Verkehr zu hemmen oder zu gefährden geeignet sind, sind, 
vorbehaltlich der erforderlichen polizeilichen Bewilligung zu ihrer 
Anbringung, entweder durch Schranken oder andere Einfrie— 
dungen derart zu umfangen, daß von keiner Seite ein Zugang 
möglich ist, oder in ordnungsmäßiger Weise zu bedecken. 
Aushängen von Gegenständen. 
76) Das Aushängen und Ausstellen von Verkaufs- und 
anderen Gegenständen vor Gebäuden Thüren, Fenstern, Um— 
zäunungen u. s. w., welche straßenwärts liegen, ist untersagt. 
Diese Bestimmung findet auf den Meßplatz für die Zeit der 
Messen keine Anwendung. 
An den, den Trödlern und Erdenkäufeln eingeräumten 
Bewilligungen, sofern dieselben an den hergebrachten Plätzen 
ausgeübt werden, wird hiedurch nichts geändert. 
Das Aufhängen, Auslegen und Sonnen von Wäsche, 
Betten, Matratzen, Fußdecken und dergleichen anderen Gegen— 
ständen auf öffentlicher Straße, sowie an Thüren, Fenstern, 
Balkonen, Dachöffnungen u. s. w., welche dahin ausmünden, 
ist verboten.
	        
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