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1240, [1593, I, 6 a] 19. April 1593: 
Auf des raths der statt Augspurg beantwortlich schreiben 
auff eines erb. raths fürschrifft und anmannungsschreiben wegen 
Dietrichen Holdermans, goldtschmidts und bürgers. 
hie, wider Christoffen Ulrichen, bürger zu Augspurg, betreffendt. 
345 f., ist befolhen, dieß beantworttlich schreiben gedachtem 
Holderman oder seinem weib furzuhalten. 
1241. [1593, I, 19 a] 25. April 1593: 
Auf Hans Werner Düringels von und zum Riglstain, ampt- 
mans zu Herzog Aurach aber- [19 b] mals schreiben und wider- 
sprechen Dieterich Holdermans eingeschlossenen gegen- 
berichts, 200 f. furgeliehen gelt betreffendt, und gedachts Holder- 
mans antwortt darauff ist verlassen und befolhen, weiln ernanter 
amptman darfür helt, das er dieser 200 f. hergeliehenen gelts. 
halben zu rechten nicht schuldig sey, und das aus denen in be- 
rürtem seinem schreiben eingefürten ursachen, das man demnach 
ihne, Holderman, dahin anhalten woll, das ers ihme in einem 
jahr zu bezahlen verpürgen ....thue.... €&/C.,, ist verlassen 
und befolhen, weiln in dem wandelbuch folio 7 durch ein gesetz 
lautter verpotten worden, das niemandt ainiche alchamey üben 
oder treiben soll, weder durch sich selbs, seinen. gewaldt oder 
yemandt anders von seinetwegen hie inn dieser statt oder anders. 
wo bey straff 50 f.: diesen handel bey samptlicher session der 
herren hochgelerten, ausser herren D. Herels, berathschlagen zu 
lassen, was dem beclagten Holderman auffzulegen, oder was in 
dieser sachen zu verabschieden sey. 
12423. [1593, I, 29 b] 28. April 1593: 
Auff das mündtlich referiren, das Johannes Seytz, 
historicus und mahlerzu Schwebischen Gemündt, ein 
mappen, darauff er den osterreichischen stammen gebracht, einem 
erb. rathe praesentirt hab, ist befolhen, solche mappam, was sie 
ungefehrlich werth sein mug, aestimiren zu lassen und wider zu 
bringen. 
1243, [1593, I, 43 b] 4. Mai 1593: 
Friderichen Dürre von Lübeckh, hendler mit 
goldtschmidtzeug, ... Soll man ... zum bürgerrechten 
kommen lassen.
	        
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