Objekt: Verwaltungsbericht der Stadt Nürnberg für die Jahre 1913 und 1914 (1913/14 (1917))

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Schulen 
C. Disziplinarsatzung für die Knaben-Berufsfortbildunagsschule. 
J. Allgemeine Verpflichtungen. 
8 1. Die Schüler sind verpflichtet, in und außer der Schule ein tadelfreies Betragen zu beobachten:; 
insbesondere haben sie den Vorständen und Lehrern der Schule achtungsvoll zu begegnen und Gehorsam zu —5 
8 2. Gegen seine Mitschüler hat sich jeder Schüler der Fortbildunasschule freundlich und bn 
zu benehmen. 
Glaubt sich ein Schüler von einem anderen beleidigt oder benachteiligt, so hat er sich an seinen Lehrer 
zu wenden; jede Selbsthilfe ist verboten. 
II. Verhalten der Schüler in der Schule und beim Unterricht. 
8 3. Die Schüler haben sich rechtzeitig mit den vorgeschriebenen Büchern und Heften bezw. mit den 
für das Zeichnen nötigen Hilfsmitteln versehen im Lehrzimmer einzufinden, die angewiesenen Plätze still und an— 
tändig einzunehmen und letztere ohne Befehl oder Erlaubnis des Lehrers nicht wieder zu verlassen. 
Schulbücher und sonstige Lernmittel sind von den Schülern, sofern sie nicht lernmittelfrei sind, in kürzester 
Frist anzuschaffen; widrigenfalls erfolgt die Anschaffuna von amtswegen auf Kosten der Eltern oder decen 
Stellvertreter. 
35 4. Das Mitbringen von zum Unterrichte nicht gehörigen Gegenständen ist untersagt. 
35. Während des Unterrichts muß Aufmerksamkeit und Ruhe herrschen. 
56. Jeder Schüler ist für Ordnung und Reinlichkeit an seinem Platze verantwortlich. 
8 7. Beschädigung des Schuleigentums, Verunreinigung der Schulzimmer und der sonstigen Räum—⸗ 
im Schulhause oder in dessen Umgebung sind strengstens verboten. 
Für den entstandenen Schaden ist Ersatz zu leisten. 
88. Am Schlusse des Unterrichtes dürfen die Schüler erst nach erteilter Erlaubnis des Lehrers das 
Schulzimmer verlassen. Das Verlassen des Lehrzimmers hat in geordneter Weise zu geschehen, auf den Güngen 
und Treppen des Schulhauses sowie auf dem Schulweg ist ein ruhiges und anständiges Betragen zu beobuchten. 
UIII. Schulbesuch. 
8 9. Keine Unterrichtszeit darf ohne begründete Entschuldigung versäumt werden. Verwendung zur 
Arbeit ist keine begründete Entschuldigung. 
8 10. Die Entschuldigung hat rechtzeitig. d. i. vor Beginn des Unterrichtes, zu erfolgen. 
Nur bei nachweisbar unvorbergesehenen Versäumnissen wird eine nachträqgliche Entschuldigung als 
obegründet erachtet. 
8 11. Bei Erkrankungen, welche über 8 Tage dauern, ist auf Verlangen ein ärztliches Zeugnis vorzu— 
legen; andernfalls wird schulärztliche Untersuchung angeordnet. 
8 12. Jeder Schüler ist verpflichtet den Wechsel seiner Wohnung, seines Meisters oder Arbeitgebers 
dem Kurslehrer sofort anzuzeigen. 
Beim Wechsel des Aufenthaltsortes hat der Schüler vor seinem Abgang dem Lebrer zum Zweckh ord— 
nunasmäßiger Überweisung rechtzeitig Mitteilung zu machen. 
IV. Verhalten der Schüler außerhalb der Schule. 
8 183. Der Besuch öffentlicher Tanzplätze (d. i. sowohl das Tanzen selbst als auch das Zusehen und 
Sichherumtreiben auf den Tanzplätzen) ist den Schülern der Fortbildungsschule unbedingt und ausnahmslos verboten. 
Zum Besuch von Tanzgelegenheiten, die von geselligen Vereinen oder geschlossenen Gesellschaften veranstalte! 
werden sowie zur Teilnahme am Tanzunterrichte ist die Erlaubnis der Schulbehörde nötig. 
8 14. Der- Besuch von Wirtshäusern. Gartenwirtschaften. Automatenrestaurants, Bars sowie der mit 
Wirtshäusern verbundenen Kegelbabnen ohne Begleitung der Eltern oder deren Stellvertretern ist aleichfalls 
ttrenge verboten. 
Der Besuch von Lichtspielvorführungen aller Art, auch in Begleitung Erwachsener. ist verboten; aestatte 
ist nur der Besuch von Jugendvorstellungen. 
8 15. Verboten ist ferner 
a) der Besuch öffentlicher Gerichtssitzungen, 
b) die Teilnahme an politischen Vereinen und Versammlungen sowie Volksversammlungen, 
c) Spielen um Geld oder Geldeswert 
d4) Rauchen. 
8 16. Zum Besuch von theatralischen Vorstellungen und ühnlichen Veranstaltungen, sowie zur Teilnahm 
in öffentlichen und Vereinsaufführungen ist die Erlaubnis der Schulbehörde erforderlich 
V. Strafen. 
8 17. Die Strafen, mit denen Übertretungen dieser Satzung oder der Schulordnung belegt werden, sin 
a) Strafen, welche von jedem Lehrer verhängt werden können: Verwarnung, Verweis, schriftlicher Berweis 
der den Eltern, Lehrherren oder Arbeitgebern mitaeteilt wird, häusliche Nacharhbeit. Nachsitzen. Schularrest 
his zur Dauer von 4 Stunden:
	        
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