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plifanten ausdrücklich erklärt Hatten !), der Borfchlag eines Handels
gerichts Jei auf Drängen der Auswärtigen erfolgt. Damit war denn
freilid) dem geplanten Kollegium die Hauptbedeutung entzogen, und
wir fahen bereit3, daß die Artikul des Handelskolleati Jelbft für
dazfelbe nur eine vermittelnde ThHätigkeit vorfahen,
Nunmehr berichtete der Kat (am 30. Nov. 1681)?) über das
bisherige Ergebnis der Kommiffion an den Kurfürften in zwei Rus
brifen, von denen un Hier befonder3 die zweite, das borgeflagene
Handel&gericht betreffende intereffiert. Der Rat jagt in biefjer Bes
yiehung, an Gerichten fei fein Mangel, und dem gemachten Vor-
Ichlage ftänden Kompetenzfchwierigkeiten im Wege, da dem ordent:
lien Magijtrat die Gericht3barkeit auZfchließlich zuftehe. Dann
aber wird, wefentlid abweichend von dem fritheren Standpunkte,
fortgefahren: Dieweil aber bekannt ijt, daß Handelsjachen fchleu-
nigft zu expedieren feien, auch vielmals die Fälle jo befchaffen find,
daß diefelben mehr nach der natürlidhen Billigkeit und unter Han-
delsleuten eingeführten Obfjervanz als nad) denen Subtilitäten und
Schärfe des gemeinen Recht3 zu entjcheiden find, und unleugbar ift,
daß die Prozefje fih zu Lange Hinziehen, dahero bei in- und aus-
(änbdilen Kaufleuten viel Lamentierenz darüber entftanden und e8
faft den Anfhein Hat, al8 ob Fremde fo viel al8 fonft hieher zu
frebitieren Bedenken tragen, fo wird nötig fein, insbefondere um
der Fremden willen ein ExpedienE zu ergreifen. E3 wird deshalb
der Borfchlag gemacht, daß vom Rate zu Leipzig ein abjonderliches
Sericdht in Handelsfadhen durch Gelehrte und Kaufleute, wo nidt
das ganze Jahr Hindureh, jo doch zu den drei YMerffen be-
itellt wird, Aktuare hiezu verordnet und vor demfelben alle Handel8:-
jadhen trakftiert und abgethan würden. Eine mit Beirat der Suppli-
fanten abgefaßte, Kurze und deutliche, auf Handel3jadhen atfommodierte
Serichtsordnung, ferner die eben]o entjtandene Wecdhfelordnung, die
an die SHÖffenftühle und Suriftenfakultäten zu fenden wäre, endlich
die Makler- und die Güterbeftätter-Ordnung wurden mit vorgelegt.
Dagegen fprach fi der Rat nach wie vor energifd) gegen daz
Sandelskollegium aus, weil e8 mehr fHhaden al nüßen würde.
Auf den Bericht vom 30. November 1681 erging die BVerord-
nung vom 26. September 16822), wie e8 hinfüro bey dero Stadt
Seipzig mit denen Handelsfacdhen . . gehalten werden folle, worin
1) Akten a. a. ©. S. 388.
?) Cbenda S. 265.
3) Codex Augusteus a. a. ©. Bd. II S. 2021.