Inhaltsverzeichnis: Ortspolizeiliche Vorschriften und örtliche Satzungen der Stadt Nürnberg

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115. Fleischaufschlagsordnung; 24. Mai 1876. 
115. Fleischaufschlagsordnung. 
Ortsstatut vom 24. Mai 1876.) 
(Amtsblatt Nr. 63). 
Zu Artikel 40 Absatz HWund 4 der Gemeindeordnung und zur Königlichen Ver— 
ordnung vom 27. November 1878, den Fleisch-, Getreide- und Mehlaufschlag 
und die Rückvergütung der Aufschläge in den Gemeinden betreffend. 
J. Aufschlagspflicht. 
8 
Der Fleischaufschlag wird erhoben: 
von allen in Abschnitt IIl verzeichneten Tiergattungen, soferne 
sie in den hiesigen Stadt- und Burgfriedensbezirk zum 
Zwecke der Verzehrung eingeführt oder daselbst gezüchtet 
werden; 
) 
Mfür Fleisch und Fleischbestandteile, wie Speck usw., ferner für 
alle Fleischfabrikate, mit Ausnahme des ausgelassenen Fettes 
82. 
iter gleichzeitte 
Zeplemher 18bo 
Für die rechtzeitige Bezahlung des in Abschnitt IIl normierten 
Aufschlages hat, vorbehaltlich der Bestimmung in 88 10 und 11, 
der Empfänger zugleich mit dem Importanten und beziehungsweise 
Verkäufer solidarisch zu haften. 
Die Auftraggeber, Dienstherren und Eltern haften bezüglich 
der richtigen Aufschlagsentrichtung sowohl, als bezüglich der genauen 
Erfüllung der weiteren Vorschriften dieser Ordnung in allen Fällen 
für ihre Dienstleute und noch im Familienverbande lebenden Kinder. 
II. Anfschlagssütze. 
ei 83. 
Fleischaufschlag beträgt: 
Der örtliche 
von einem Ochsen 
„Stiere 
einer Kuh 
einem Rinde 
Kalbe 
3 Mar“* 85 Pfennig?) 
70 ) 
70 2) 
5 
3 
) Siehe auch 887 und 8. 
9 Auf diesen Betrag wurden die ursprünglichen Sätze von 3.886 Mark 
— V 
tember 1884 (Amtsblatt Nr. 110 Seite 343)
	        
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