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115. Fleischaufschlagsordnung; 24. Mai 1876.
115. Fleischaufschlagsordnung.
Ortsstatut vom 24. Mai 1876.)
(Amtsblatt Nr. 63).
Zu Artikel 40 Absatz HWund 4 der Gemeindeordnung und zur Königlichen Ver—
ordnung vom 27. November 1878, den Fleisch-, Getreide- und Mehlaufschlag
und die Rückvergütung der Aufschläge in den Gemeinden betreffend.
J. Aufschlagspflicht.
8
Der Fleischaufschlag wird erhoben:
von allen in Abschnitt IIl verzeichneten Tiergattungen, soferne
sie in den hiesigen Stadt- und Burgfriedensbezirk zum
Zwecke der Verzehrung eingeführt oder daselbst gezüchtet
werden;
)
Mfür Fleisch und Fleischbestandteile, wie Speck usw., ferner für
alle Fleischfabrikate, mit Ausnahme des ausgelassenen Fettes
82.
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Für die rechtzeitige Bezahlung des in Abschnitt IIl normierten
Aufschlages hat, vorbehaltlich der Bestimmung in 88 10 und 11,
der Empfänger zugleich mit dem Importanten und beziehungsweise
Verkäufer solidarisch zu haften.
Die Auftraggeber, Dienstherren und Eltern haften bezüglich
der richtigen Aufschlagsentrichtung sowohl, als bezüglich der genauen
Erfüllung der weiteren Vorschriften dieser Ordnung in allen Fällen
für ihre Dienstleute und noch im Familienverbande lebenden Kinder.
II. Anfschlagssütze.
ei 83.
Fleischaufschlag beträgt:
Der örtliche
von einem Ochsen
„Stiere
einer Kuh
einem Rinde
Kalbe
3 Mar“* 85 Pfennig?)
70 )
70 2)
5
3
) Siehe auch 887 und 8.
9 Auf diesen Betrag wurden die ursprünglichen Sätze von 3.886 Mark
— V
tember 1884 (Amtsblatt Nr. 110 Seite 343)