fullscreen: Das Merkantil-Friedens- und Schiedsgericht der Stadt Nürnberg und seine Geschichte

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und unleidlich“ bezeichnef wurde und Ddiefelbe wieder abgefchafft 
werden jollte, als gegen das Reichsmünzedift verftoßend und den 
Kreisabfchied, wonach Bezahlung mit ausländifchen Münzen ver: 
boten war. 
In einem Gegenbericht wurde ausgeführt, daß es fich nur 
um Abmachungen zwijchen einzelnen Kaufleuten handle und nicht 
um 2AMaßregeln gegen Dorijchriften des Reichs. 
In den weiteren Derhandlungen wurde gegen Augsburg, 
welches die erwähnten Dereinbarungen befämpfte, der Dorwurf 
erhoben, daß gerade die Augsburger Handelsleute, „insbefondere 
die Rentirer und Finanziver jährlich etlich hunderttaufend Hulden 
guter Reichswährung ausführten troß des Merbotes, hauptf{ächlich 
nach Denedig, wo mehr Suldengrofchen und Chaler gefunden 
würden, als in einer andern Stadt des römifchen Reichs.“ Aus 
den hieraus entftandenen Mangel an guten Reichsmünzen müßten 
auch ausländifche Münzen in Bezahlung genommen werden. 
Weitere Maßnahmen, den Schäden der „Kipper und 
Wipper-Zeit“, welche befonders im 530jährigen Kriege über: 
9and nahmen, entgegenzuwirken, wurden verfucht durch Aus: 
vrägung „guter Feiner AMünz“ und durch wechfelfeitige Ah- 
weifungen, aber ohne Erfolg, bis fchließlich der Gedanke einer 
Banfkgründung zur Ausführung gelangte.!) 2lls Dorbild hiefür 
diente neben der Amfterdamer und Hamburger Bank hauptfächlich 
diejenige von Denedig, wie nach den gründlichen Ausführungen 
Dr. Silberichmidts a. a. O., Seite 73 ff. nicht mehr bezweifelt 
vDderden kann. 
Bancoordnung von 1621. 
Die „SZancho-Ordnung“ datiert vom 16. Juli 1621, die 
Eröffnung des Banco ‚publico fand am £aurenzi-Tage, 10. Au: 
guft..1L624-ftatt. Es war eine öffentliche Girobanf, für welche 
der Rat die Garantie übernommen hatte. .Alle Handelszahlungen, 
1owohl Wechfel als Waren betreffend, wie auch alle Depofito- 
gelder, die über 200 fl. fich belaufen, und bei Anfang 
des Banco verfallen feien, follten in dem Banco berichtiat 
Yef. Dofchinger a. a. 0. Ss. 10.
	        
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