1075
X
hrou
—T
bühn
—
deg ühn
»g Ihd
Friedth
Würten
eellt, in
ömishr
—
inhst
isel Hul
hre hn
den bent
en —T
egierun
woldeh
g sein
werdeh,
ind s
Manl
gt hit
icht ꝑ
sch doh
eg ihn
m jst
Auch er bemühte sich gleich im Anfange seiner Regierung
um den Laudfrieden, wie aber sollte ein solcher bei den herr—
schenden Bräuchen und Sitten des Adels nur im Entfernte—
sten möglich sein. Wenn auch die größern Fehden längere
Zeit ruhten, so dauerten die Plackereien und Raubzüge des
niedern Adels doch ununterbrochen fort. Getrauten sich doͤch
die Nürnberger Kaufleute im Jahre 1385 nicht die Frank—
furter Messe zu beziehen, wegen Unsicherheit der Strassen,
und weil die Fürsten nicht mehr den Einzelnen, sondern nur
ganze große Züge in's Geleit nehmen wollten.
Es ist erstaunlich, in welche Menge von kleinen Fehden
die Stadt Nürnberg damals verwickelt worden ist. Roth,
in seiner Geschichte des Nürnberger Handels, Seite 57283,
sührt eine Anzahl derselben vom Jahre 1350 an bis zum
Ende des Jahrhunderts auf, größtentheils den Müllner—
schen Annalen entnommen. Dort heißt es unter andern:
In diesen Zeiten (1367) ist ein gemeiner Gebrauch
gewest, wenn ein Fremder zu einem Burger in
einer Stadt Zuspruch gehabt in Schuld oder an—
dern Sachen, dazu er gütlich nicht gelangen können,
hat er alsbald der ganzen Stadt oder Commun ab—
geklagt (Fehde angekündigt) und dem Rath einen Ab—
sagebrief zugeschickt, daß er, seine Helfer und Helfers—
helfer, oder wie man damals zu schreiben pflegte,
seine Rauner und Mahner, der Stadt und aller Bür—
ger Feind sein wollen, bis ihm wieder zu seinem Theil
verholfen werde. Und wann ein solcher Befehder,
solche Abklag nachdem sie der Stadt eingeliefert wor—
den, vier und zwanzig Stund still gesessen, hat man
es für eine rechtmäßige Fehde gehalten, und ist seiner
Ehre unachtheilig gewest, ob er gleich den nächsten
Burger, so er betreten, entweder angehalten oder ge—
pfändet, bis er seines Ausstandes sich bei ihm er—
holt, dagegen hat ein solcher Abklager, der gehörter