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Soziale Fürsorge 
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mühlen herangezogen werden. Es wurden die Mühlen berüchsichtigt, die sich in Kommunal— 
verbänden befanden, aus denen wir Getreide geliefert erhielten. 
Ausmahlung. Der Ausmahlungssatz erfuhr im Berichtsjahre verschiedene Verände— 
rungen. Der Ende 1910 festgelegte niedrige Ausmahlungssatz mußte infolge allgemeiner Knapp— 
heit sämtlichen Brotgetreides erhöht werden. 
Naͤchstehend werden die Schwankungen, denen die Ausmahlung unterworfen war, 
veranschaulicht: 
Zeit 
Mitte FJanuar 1920 
Ende Januar 1920 
Mitte Mai 1920 
Mitte August 1920 
Mitte September 1920 
Mahllohn. Wie im Vorjahre, so mußte auch im Jahre 1020 an eine abermalige Er— 
höhung der Mahllöhne gegangen werden. Den Grund hierfür bildeten die gesteigerten 
Ausgaben für Löhne und sonstige Unkosten. Es wurden folgende Sätze festgesetzt: ab 1. 10. 
1920 8,66 9), 8,05 2), 7,06 2), 7,30 Ms), ab 24. 1. 1021 entsprechend 8,90 M, 
3, 30 M, 7,90 M, 7,85 M. 
Diese Mahllöhne enthalten alle Kosten der Lagerung, Behandlung und Versicherung 
des Getreides und Mahlgutes, Vergütung für Sackleihmiete, Reinigung des Getreides, Fuhr— 
löhne des Getreides von der Bahn, Zufuhr des Mahlgutes zur Bahn, zum städtischen Lager 
oder zum Bäckerhaus, je nach Anweisung des Kommunalverbandes Nürnberg-Stadt. Alle 
diese Mahllöhne wurden nur denienigen Mühlen gewährt, die die tarifmäßigen Löhne an ihre 
Arbeiter bezahlten. 
Die Sätze wurden denjenigen Mühlen, die die Säcke zum Fassen des Getreides beistellten, 
unverkürzt bezahlt; mußten die Säcke vom Kommunalverband beigegeben werden, so trat eine 
Minderung des Mahllohnes um 40 5 ein. 
Kontingentierung des Brotverbrauches. Gegenüber dem Vorjahre blieb die Tages— 
kopfmenge auf?200 g bestehen. Die Schwarzbrotmenge wurde von 6 Pfd. auf 5Pfd. herab— 
gesetzt, dafür aber der Bezug des Haushaltungsmehles auf das Doppelte erhöht. Die Marke 
berechtigte wahlweise zu ßSo g Mehl oder 2 Weißbroten. Am 21. Zuli 1920 wurde die Weiß— 
brotherstellung wieder zugelassen. Dieser Beschluß war aus der Erwägung heraus gefaßt, dem 
dringenden Bedürfnis nach Krankenbrot gerecht zu werden. Die Maßnahme hatte die 
Folge, daß der Kundenzwang für Mehl nicht weiter aufrecht erhalten werden konnte. Der Kom— 
munalverband hat daher am 21. Juli 1920 die Aufhebung des Kundenzwanges für Mehl be— 
schlossen und der Bevölkerung freie Wahl hinsichtlich des Bezuges von Weißbrot und Mehl an— 
heimgestellt. 
Infolge Knappheit an Weizenhaushaltungsmehl mußte im Mai des Berichtsjahres zur 
Streckung der Brotgetreidevorräte Hafer mischmehl an die Verbraucher hinausgegeben 
werden. Es wurden hierbei bitterböse Erfahrungen gemacht, denn das Mehl fand bei den Leuten 
keinen Anklang. Die Stadt war sogar gezwungen, das Mehl wieder zurückzunehmen, woraus 
ihr ein Schaden von über 10 Millionen M entstand. Das Reich wurde auf Grund der ein— 
geleiteten Verbilligungsaktion um Rückersatz des entstandenen Schadens angegangen. Im 
Dezember 1920 und Fanuar 1921 konnten aus Zuweisungen der Landesstelle je 600 g Aus- 
Es handelte sich dabei um Mühlen, die das Mehl frei Bäckerhaus lieferten. 
Mahllohn für Getreide aus den anderen städtischen Lagern. 
Mahllohn für Getreide aus der Festhalle Luitpoldhain. 
Mühlen, die ihre Mahlprodukte an das städtische Lager Festhalle Luitpoldhain abliefern.
	        
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