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3 jährige Wahlperiode in eine 9jährige‘ verwandeln und
‚uf Grund derselben die Neuwahl vornehmen lassen. Ausser
dem sollte auf das für den Synagogenbau erworbene
Kleining’sche Anwesen (s. weiter) eine Hypothek auf-
genommen werden, wozu die Administration nach den bis-
herigen Statuten nicht ermächtigt war; es musste daher dem
8 7 der Statuten eine entsprechende Zusatzbestimmung
angefügt werden. Bei dieser Gelegenheit wollte man die
jängst in Aussicht genommene »durchgreifende Revision«
der Statuten — im Ganzen von 24 Paragraphen — vor
nehmen lassen. Ein am 9. Februar 1867 gewähltes Re-
daktionskomitee !) erledigte rasch seine Arbeiten, so dass
Jie abgeänderten Statuten bereits am 13. März 1867
dem Magistrate zur Genehmigung vorgelegt werden
konnten, wobei aus den oben angeführten Gründen um
Beschleunigung gebeten wurde. Statt derselben trat
jedoch eine unerwartete Verzögerung ein. Der Magistrat
teilte nämlich die beantragten Statutenänderungen dem
Rabbiner Dr. Loewi zur Erinnerungsabgabe mit. Dieser
erwiderte darauf, dass er, um eine Erklärung bezüglich der
revidierten Statuten abgeben zu können, erst die primären
Statuten, die revidiert wurden, kennen lernen müsse. Da
ihm aber weder amtlich noch ausseramtlich von solchen
Statuten etwas bekannt sei, so bitte er um Einsendung der-
selben, was auch alsbald geschah. Darauf wandte sich der
Rabbiner mit einer geharnischten Eingabe an den Magistrat. “)
Im Eingange derselben heisst es, »dass der jetzige Rabbiner
aur aus Rücksicht für den Amtsnachfolger, damit diesem
die Erfüllung seiner religiösen Aufgabe nicht unmöglich
1) Zu demselben gehörten: A. Kohn, Adv. W. Franken:
burger, Dr. E. Mayer, M. Hirschmann, S. Bloch, Adv
G. Josephthal, S. Forchheimer.
?) Dat. vom 2. April 1867.