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in der Pritsche, unter dem ein Kübel stand, war für die Befriedigung
nenschlicher Bedürfnisse gesorgt. Dieser Kübel, nur mit einem einfachen
Brett bedeckt, diente aber auch zugleich als Tisch! Die Zellen wurden
beinahe nie gereinigt, wenigstens müssen wir dies daraus schließen, daß
eine spätere Chronik eine Reinigung des Lochgefängnisses als etwas
besonders bemerkenswertes erwähnt. Man mag kaum daran denken,
welch ein Gestank, welch eine Unreinlichkeit in diesen Zellen geherrscht
jaben mag. Im Winter wurden die eisig kalten Räume nur schwach
zurch ein Kohlenbecken erwärmt.
In das Loch wurden auch manche harmlose Gesellen eingesperrt,
die man des Nachts beim Umhertreiben auf der Gasse, bei ruhestörendem
Lärm, in berüchtigten Schenken oder sonstwo aufgetrieben hatte, über
die man gewöhnlich schon am nächsten Tage kurz abzuhandeln pflegte.
Hoffentlich wurden nicht alle so unmenschlich behandelt, wie die auf
den Hals Gefangenen, die ihrer Ketten nur aus besonderen Gründen
— bei Krankheiten, die ja wohl öfters infolge der Tortur eintraten
oder nach Absagung des Lebens — erledigt zu werden pflegten.
Die Aufsicht über das Lochgefängnis führte der Lochhüter oder
Lochwirt, meist mit seiner Frau, einer Magd oder einem Knecht, auch
wohl mit Hilfe besonderer Wächter, die sämtlich vereidigt waren.
Trotzdem kam es gelegentlich vor, daß die Gefangenen entwischten oder
doch einen heimlichen Verkehr untereinander oder nach außen hin
anterhielten oder daß sie, was zu verhindern der Lochwirt insbesondere
beauftragt war, selber Hand an sich legten.
„Da mußt ich thun die erste Beicht
„Vor Leuthen die nicht seyn geweicht,
so heißt es in einer trotz ihrer humoristischen Färbung gewiß ernsthaft
zu nehmenden poetischen Beschreibung des Lochgefängnisses. Die Tortur,
die dem altgermanischen Recht fremd war, scheint in Nürnberg wie im
übrigen Deutschland bereits im 14. Jahrhundert ziemlich stark im
Schwange gewesen zu sein. In unserer Zeit fungierten die beiden
Lochschöffen als die Leiter des „peinlichen Verhörs“. Die Entscheidung
darüber, ob dem Inhaftierten „wehe zu thun“ sei, hatte jedoch in allen
Fällen stets der Rat, ohne dessen Genehmigung kein Schritt in dieser
Sache gethan werden durfte. Im allgemeinen scheinen nur wirklich
übelbeleumundete, durch ihr Aussehen, durch den Ort, wo sie sich hatten
betreten lassen, oder sonstwie verdächtige Personen der Tortur unter—
worfen worden zu sein, bei Bürgern oder sonst angesehenen und in
gutem Rufe stehenden Personen kam es sehr darauf an, wer die Be—
schuldigungen erhoben hatte oder welcher Art die Verdachtsgründe waren.
Trotzdem ist es nicht selten vorgekommen, daß auch nur ein leiser Verdacht,
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