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Strafen des Lastersteins, Prangers, u. s. w. nicht mehr hel—⸗
fen wollten.
Der Lasterstein wurde der Delinquentin um den Hals ge—
hängt, und dieselbe von dem Löwen, der tapfer mit seinem
einzigen Schlegel eine große Trommel schlug, durch mehrere
Straßen der Stadt geführt.
Ueber dem Leichnam eines im. Gefängniß gestorbenen
Räubers wird Gericht gehalten, demselben der Kopf abge⸗
schnitten und aufs Rad gesetzt; einem Ehepaar wird auf
etliche Monate die Stadt verboten, weil es zu viel Leute
gegen des. Rathes Ordnung auf die Hochzeit geladen, einem
wird die Stadt 5 Jahr auf 10 Meilen Wegs verboten, weil
er drei Juden mit einem Knüttel geschlagen unter dem Vor—
geben: er müsse die Juden öhlen. Wegen großer Schwüre
wird einer an den Pranger gestellt, ein andrer wird als
Gotteslästerer bestraft, weil er während eines Gewitters ge—
sagt: Was der Sohn mit Karten verspielt, muß der Vater
mit Kegeln wieder einbringen; u. dgl. mehr.
Das sogenannte Bahrrecht, ein Gottesurtheil zur Erfor—
schung des unbekannten Thäters finden wir noch in Nürn—
berg gegen das Ende des XVI. Jahrhunderts. Am Palm—
sonntag 1576 wurde in einem Wirthshause bei St. Jakob
ein Schmiedknecht von einem Kürschnergesellen erstochen;
ein Zimmermann und drei Kürschnergesellen wurden gefäng⸗
lich eingezogen, keiner daber wollte bekennen. Darum ließ
der Rath den todten Leichnam am Dinstage darauf von
dem Gottesacker auf einem Kärnlein in die Stadt führen,
in St. Morizen Kapelle, da wollte man ein Bahrrecht hal—
ten, und die 4 darüber führen, ob dielleicht der Entleibte
(wie dann zuvor offtermals geschehen) eine Anzeigung mit
seinem Blut geben wollte. Es versammelte sich eine unge—
heure Menge Volks, so daß man den Leichnam ins Rath—
haus trug, und in der Mitte des Hofes unter freiem Himmel
aufstellte. Also wurden die 4 gemeldten Persouen ein jeder
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