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Gesehen von mir, Konrad, Bischof von Metz
und Speier, kaiserlicher Hofkanzler, an Statt Her—
ren Siegfrieds des heiligen Sitzes zu Mainz Erz—
bischof und Erzkanzlers durch ganz Deutschland.
Geschehen im Jahre der Menschwerdung des Herrn,
Eintausend, zweihundert und neunzehn. Unter der
glücklichen Regierung Unsres allergnädigsten Herrn,
Friedrich des Zweiten, von Gottes Gnaden, römi—
schen Königs, allezeit Mehrer des Reichs, und
ruhmreichsten Königs von Sicilien, im siebenten
Jahre seines römischen Königreichs, des sicilischen
aber im zwei und zwanzigsten. Gegeben zu Nürn—
berg in obgedachtem Jahre, den 8. November, in
der siebenten Indiction.
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Der Inhalt dieser Urkunde zerfällt, wie man sieht in
zwei Haupttheile. Während der zweite der Stadt wichtige
Handels-Privilegien gewährt, auf die sich ihr Wohlstand
und Reichthum gründen ließ, ist der erste mehr politischer
Natur, und gesteht der Stadt Rechte und Freiheiten zu, die
sie kräftigen mußten nach innen, und stark machten nach
außen gegen jeden Feind; er läßt aber auch erkennen, wie
die Städte in solcher Stellung, reich und mächtig, eine feste
Stütze sein konnten für den Kaiser, das ist für den Herrn,
dem allein sie unterthan waren. Gleich im Eingange heißt
es; „der Nürnberger soll Niemandens Muntmann werden,“
ein Muntmann aber ist der, der sich in den Schutz eines
andern begeben hat; wenn nun ein Bürger einer Stadt aus
irgend einem Grunde sich in den Schutz eines Fürsten bege—
ben konnte, und es geschah dies in der Regel gewiß nur aus
Privat-Interesse, dem der Gesammtheit gegenüber, so mußte
ein solches Verhältniß nothwendig zu Conflikten und Zer—
würfnissen, zur Störung der bürgerlichen Ruhe führen, dem
war vorgebeugt, und zugleich darauf hingewiesen, daß allein