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besondern Akt an Uns überwiesen worden sind; So haben
Wir in Gemäßheit des erwähnten Vertrags und dieser hier—
nach geschehenen Ueberweisung beschlossen, den Besitz gedachter
Lande, Herrschaften und Gebiete näch herkömmlichen Formen
ergreifen zu lassen, und Unsre Königl. Regierung über die—
selbe hiemit wirklich anzutreten. — Wir thun dieses kraft
des gegenwärtigen Patentes, und verlangen von deren Be—
sitzern, ihrem bisherigen Militär, geistlichen und weltlichen
Behörden, sowie von Unsern übrigen neuen Unterthanen, daß
sie Uns als ihren König und Souverain erkennen, sich hier—
nach durchaus benehmen, alles verhindern und selbst ver—
meiden, was Unserm Allerhöchsten Interesse nachtheilig sein
kann, überhaupt Unsern gegenwärtigen und künftigen Ver—⸗
fügungen jederzeit schuldigen Gehorsam leisten werden. Da—
zegen ertheilen Wir allen genannten Fürsten, Grafen, Herrn
und Unsern sämmtlichen neuen Unterthanen Unsere Königliche
Versicherung, daß wir bei allen Unsern künftigen Anordnun—
gen auf ihre Uns vorzutragenden Wünsche allezeit gerechte
und gnädige Rücksicht nehmen, und Unsere erste und ange—
nehmste Regierungssorge dahin gerichtet sein werde, ihren
Wohlstand eben so, wie in Unseren ältern Ländern zum
höchstmöglichen Grade zu befördern. Zu Urkund dessen haben
wir gegenwärtiges Patent Allerhöchst eigenhändig vollzogen,
mit unserm königl. Insiegel bestärken lassen. So geschehen
und gegeben in Unserer Haupt- und Residenzstadt München,
am 3. Sept. im Jahre 1806.“
Max Joseph.
Freiherr von Montgelas.
Auf königl. Allerhöchsten Befehl:
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Ein zweites Publicandum, welches die Mittheilung
Fririon's enthielt, und in dem der Rath ferner der Bürger⸗
schaft anzeigte, daß er bereits für sich, sowie im Namen