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hervorgesucht und geltend gemacht, und unter Berufung auf
das von demselben im Jahre 1473 erlassene Brandenburgische
Hausgrundgesetz, auch mehrere andere Länder in Franken,
namentlich die Grafschaft Thurnau, die Güter einiger Eich—
städtischen Insassen, und ein Theil des Gebietes der Stadt
Nürnberg ebenfalls besetzt und förmlich in Besitz genommen.
Die Instruktion, welche der dirigirende Minister Freiherr
Karl August von Hardenberg an die beiden Regierungen zu
Ausbach und Bayreuth auf Sr. Königl. Maj. von Preußen
Special-Befehl als unverletzliche Norm zur Leitung ihres
Benehmens in Ansehung der reichsständischen und reichsun—
mittelbaren Nachbarn unter dem 17. März 1792 erlassen
hatte, sprudelte über von Versicherungen des Wohlwollens
und der unverbrüchlichsten Gerechtigkeit. Vor allen Dingen,
hieß es, müsse alles vermieden werden, was dem Könige bei
seinen Reichsmitständen den Verdacht zuziehen könne, als
suche er seine Macht zu Vergrößerungs-Absichten anzuwenden.
Der König sei keineswegs gesonnen, veraltete Ansprüche auf—
zusuchen, und darauf ein System der Vergrößerung zu bauen,
noch weniger durch seine Gewalt und Ansehn Mindermäch—
tige zu Aufopferungen zu nöthigen, welche ihnen schwer
fielen, und auf welche er kein gegründetes Recht habe.
Jedoch sei der König keineswegs gesonnen, wirklich erwie—
sene Gerechtsame und gegründete Ansprüche aufzuopfern,
die vielmehr S. Maj. bei aller Gelegenheit und mit Nach—
druck, jedoch auf eine reichsconstitutionsmäßige Art zu be—
haupten wissen würde. J
Wie diese schönen Worte zu verstehen seien, sollte die
Stadt Nürnberg alsbald erfahren. Am 2. Juli 1796 ließ der
Minister von Hardenberg dem Rathe anzeigen, daß der König
von Preußen entschlossen sei, die ihm bis an die Stadtthore
Nürnberg's zuständige Landeshoheit in Besitz zu nehmen.
Sogleich ging eine Deputation an den Minister ab, mit dem
dringendsten Ersuchen, alle Gewalt-Maßregeln zu sistiren, da
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