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ihre Prediger hätten sie gleichfalls auf das genannte Edikt
hingewiesen, und diese hingen weder der lutherischen noch
eines andern Menschen Lehre an, sondern predigten das
Evangelium nach Auslegung der Schriften, welche von der
christlichen Kirche approbirt seien, was ihnen viele tausend
Menschen bezeugen könnten; auch wären sie angewiesen, sich
jeder Schmähung gegen Hoch- und Niedergestellte, so wie
alles dessen, was zur Uneinigkeit führen könne, zu enthalten;
diesen Anweisungen wären sie bisher treulich nachgekommen,
und es würde unverantwortlich, und gemeiner Stadt schädlich
sein, wenn dieselben, ehe sie eines andern überwiesen worden,
irgendwie mit Strafe belegt werden sollten. Ferner verbiete
das Wormser Edikt keineswegs entsprungene Mönche in der
Stadt zu dulden, zur, Verhütung aller Unannehmlichkeiten
aber, habe man viele derselben dennoch ausgewiesen.
Schließlich erbot sich der Rath alle unchristlichen Neuerungen
und Handlungen, welche zur Verletzung des schristlichen
Glaubens, oder der Ehre Gottes und seines Wortes gereichen
sollten, niemals zu gestatten, und bat zugleich: im Fall ein
andres an Ihro fürstl. Durchlaucht gelangen sollte, demselben
keinen Glauben beizumessen.
Wie aber der Rath dies verstanden wissen wollte, zeigte
er unter andern dadurch, daß er einem Barfüßer Mönch die
Kanzel verbieten ließ, weil er gepredigt hatte, Christus hätte
allein für die Erbsünde genug gethan, die wirklichen Sünden
aber müsse ein jeder Mensch mit Buße und guten Werken
ablegen, eben so habe Christus selbst die Beichte eingesetzt.
Auch wurde verordnet, daß am Froͤhnleichnamstag alles
äußerliche Gepräng zu unterbleiben habe ; die Feste der beiden
Heiligen Sebaldus und Deocarus wurden zwar noch in der
Kirche gefeiert, aber ihre Särge nicht mehr, wie sonst ge—
bräuchlich war, herumgetragen.
In jenem angeführten kaiserlichen Mandate aber war
die genaue Durchführung des Wormser Edikts auf das ernst—
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