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bann eigentlich nicht gebührte, die Richter dem Kaiser vor—⸗
schlug, und dieser sie mit dem Richteramt ausdrücklich belehnte.
Der Landesherr, als eigentlicher Inhaber des Gerichtes, hieß
der Stuhlherr, die so belehnten Richter nannten sich Frei—
grafen, und die Gerichte selbst wurden Freigerichte genannt.
Stolz auf ihre Unabhängigkeit führten nun dieselben ihren
Ursprung bis in die Zeiten Karls des Großen zurück, eine
Behauptung, deren Beweis sie freilich schuldig geblieben sind,
und im Hinblick darauf, daß sie im Namen des Kaisers
Recht sprachen, dehnten sie ihre Wirksamkeit, bald nicht ohne
Erfolg, weit über die Gränzen des eignen Landes aus. Die
Unsicherheit und Erbärmlichkeit des Rechtszustands im Reiche,
namentlich unter Wenzel, mag ihnen hiezu den ersten Anlaß
gegeben haben. Da sie nun aber als Gerichte wie alle übri—
gen auch eben so wenig respektirt wurden, als diese, so mö—
gen sie, eingedenk ihrer Vorrechte, die sie zu haben glaubten,
zu jenem Verfahren gegriffen haben, das man mit der heim—
lichen Acht bezeichnete, und in Folge desselben sie heimliche
Gerichte, Stillgerichte, und später auch Vehmgerichte genannt
worden sind; auch der Ursprung und die Bedeutung des
letzteren Namens ist bis jetzt noch nicht völlig aufgeklärt.
Die Theilnehmer an diesen Gerichten verbreiteten sich bald
über ganz Deutschland, man soll mehr als 100,000 gezählt
haben; sie wurden Wissende genannt, und erkannten sich
gegenseitig durch gewisse Zeichen, namentlich die Losung, an⸗
geblich: Strick, Stein, Gras, Grein. Der Wissende
wurde im treffenden Falle vor Gericht geladen, der Nicht⸗
wissende aber konnte ohne eine solche Ladung, also auch ohne
gehört worden zu sein, bestraft werden. Später aber im
fünfzehnten Jahrhundert, nach der Vehmgerichts⸗Ordnung
von 1408, mußte auch der Nichtwissende geladen werden,
aber nicht vor ein geheimes, sondern vor ein öffentliches
Gericht, Kläger und Beklagter wurden einander gegenüber⸗
gestellt, und nur wenn über den letzteren die öffentliche Acht
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