Volltext: Geschichte der Reichsstadt Nürnberg

195 
bellh, 
numeh 
d, Vhj — 
Vihn 
— 
— 
—8 
X 
— — 
— 
VX 
—— 
inde 
eamte! 
—V 
—A 
qußte ds 
m seins 
)uldes 
—T— 
Ahteh 
aften s 
Maebihh 
ggelquft 
Ine— 
re Hil 
gen V 
gon yh 
in M 
Imim 
ort wur 
idedhen 
Hun 
— 
bann eigentlich nicht gebührte, die Richter dem Kaiser vor—⸗ 
schlug, und dieser sie mit dem Richteramt ausdrücklich belehnte. 
Der Landesherr, als eigentlicher Inhaber des Gerichtes, hieß 
der Stuhlherr, die so belehnten Richter nannten sich Frei— 
grafen, und die Gerichte selbst wurden Freigerichte genannt. 
Stolz auf ihre Unabhängigkeit führten nun dieselben ihren 
Ursprung bis in die Zeiten Karls des Großen zurück, eine 
Behauptung, deren Beweis sie freilich schuldig geblieben sind, 
und im Hinblick darauf, daß sie im Namen des Kaisers 
Recht sprachen, dehnten sie ihre Wirksamkeit, bald nicht ohne 
Erfolg, weit über die Gränzen des eignen Landes aus. Die 
Unsicherheit und Erbärmlichkeit des Rechtszustands im Reiche, 
namentlich unter Wenzel, mag ihnen hiezu den ersten Anlaß 
gegeben haben. Da sie nun aber als Gerichte wie alle übri— 
gen auch eben so wenig respektirt wurden, als diese, so mö— 
gen sie, eingedenk ihrer Vorrechte, die sie zu haben glaubten, 
zu jenem Verfahren gegriffen haben, das man mit der heim— 
lichen Acht bezeichnete, und in Folge desselben sie heimliche 
Gerichte, Stillgerichte, und später auch Vehmgerichte genannt 
worden sind; auch der Ursprung und die Bedeutung des 
letzteren Namens ist bis jetzt noch nicht völlig aufgeklärt. 
Die Theilnehmer an diesen Gerichten verbreiteten sich bald 
über ganz Deutschland, man soll mehr als 100,000 gezählt 
haben; sie wurden Wissende genannt, und erkannten sich 
gegenseitig durch gewisse Zeichen, namentlich die Losung, an⸗ 
geblich: Strick, Stein, Gras, Grein. Der Wissende 
wurde im treffenden Falle vor Gericht geladen, der Nicht⸗ 
wissende aber konnte ohne eine solche Ladung, also auch ohne 
gehört worden zu sein, bestraft werden. Später aber im 
fünfzehnten Jahrhundert, nach der Vehmgerichts⸗Ordnung 
von 1408, mußte auch der Nichtwissende geladen werden, 
aber nicht vor ein geheimes, sondern vor ein öffentliches 
Gericht, Kläger und Beklagter wurden einander gegenüber⸗ 
gestellt, und nur wenn über den letzteren die öffentliche Acht 
13*
	        
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.