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goldne Bulle nicht, nur bezüglich des Landfriedens ent—
hielt sie noch einige Bestimmungen, aber so einseitig und
ungenügend, daß die Wirkungen derselben auf das Wohl der
Betreffenden gänzlich verloren gingen.
Im Allgemeinen nämlich blieb es beim Faustrecht, nur
wurden solche Fehden als strafbar erklärt, welche nicht drei
Tage vorher angesagt worden waren; das Aufkündigen der
Lehen, um sodann den Lehensherren bekriegen zu können,
wurde verboten, eben so alle Erpressungen von Abgaben
unter dem Vorwande des Zoll- oder Geleitsrechts, und das
Verbot wegen der sogenannten Pfahlbürger erneuert.
Schon damals erwarben sich hie und da Adelige das
Bürgerrecht in Städten, genossen den Schutz und die Unter—
stützung derselben, und verschrieben dagegen diesen ihre festen
Schlösser und Burgen zu offnen Häusern, d. h. in Kriegs—
zeiten konnten die Städter Besatzungen in dieselben legen,
und hatten somit an ihnen feste Anhaltspunkte. Häufig
geschah es auch, daß Leibeigne eines Fürsten oder Herrn in
eine Stadt als Bürger aufgenommen, und aus den Knechten
freie Leute wurden; dergleichen Leute nannte man Pfahl—⸗
bürger. Es war natürlich, daß die Fürsten den Städten
dieses Recht nicht zugestehen wollten, namentlich da diese es
eben nicht sehr genau nahmen, und hiedurch so mancher miß—
liebige, wohl auch ungetreue Diener eines Herrn der Oberhepr—
schaft und Bestrafung von Seite desselben entzogen wurde.
Das Haus zu Nürnberg, in welchem die Sitzungen zur
Abfassung und Berathung der goldnen Bulle abgehalten
worden sind, wird noch heutiges Tages den Fremden gezeigt;
es wird „zum goldnen Schild“ genannt, und steht in der
Schildgasse 8. Nr. 649.
Wie wenig die Bestimmungen der goldnen Bulle hin—
sichtlich des Landfriedens ausreichten, zeigte sich nur zu
deutlich in der trüben Fehdezeit, die in diesen Jahren über
Süd-Deutschland hereinbrach, und während einer mehr als