Volltext: Geschichte der Reichsstadt Nürnberg

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goldne Bulle nicht, nur bezüglich des Landfriedens ent— 
hielt sie noch einige Bestimmungen, aber so einseitig und 
ungenügend, daß die Wirkungen derselben auf das Wohl der 
Betreffenden gänzlich verloren gingen. 
Im Allgemeinen nämlich blieb es beim Faustrecht, nur 
wurden solche Fehden als strafbar erklärt, welche nicht drei 
Tage vorher angesagt worden waren; das Aufkündigen der 
Lehen, um sodann den Lehensherren bekriegen zu können, 
wurde verboten, eben so alle Erpressungen von Abgaben 
unter dem Vorwande des Zoll- oder Geleitsrechts, und das 
Verbot wegen der sogenannten Pfahlbürger erneuert. 
Schon damals erwarben sich hie und da Adelige das 
Bürgerrecht in Städten, genossen den Schutz und die Unter— 
stützung derselben, und verschrieben dagegen diesen ihre festen 
Schlösser und Burgen zu offnen Häusern, d. h. in Kriegs— 
zeiten konnten die Städter Besatzungen in dieselben legen, 
und hatten somit an ihnen feste Anhaltspunkte. Häufig 
geschah es auch, daß Leibeigne eines Fürsten oder Herrn in 
eine Stadt als Bürger aufgenommen, und aus den Knechten 
freie Leute wurden; dergleichen Leute nannte man Pfahl—⸗ 
bürger. Es war natürlich, daß die Fürsten den Städten 
dieses Recht nicht zugestehen wollten, namentlich da diese es 
eben nicht sehr genau nahmen, und hiedurch so mancher miß— 
liebige, wohl auch ungetreue Diener eines Herrn der Oberhepr— 
schaft und Bestrafung von Seite desselben entzogen wurde. 
Das Haus zu Nürnberg, in welchem die Sitzungen zur 
Abfassung und Berathung der goldnen Bulle abgehalten 
worden sind, wird noch heutiges Tages den Fremden gezeigt; 
es wird „zum goldnen Schild“ genannt, und steht in der 
Schildgasse 8. Nr. 649. 
Wie wenig die Bestimmungen der goldnen Bulle hin— 
sichtlich des Landfriedens ausreichten, zeigte sich nur zu 
deutlich in der trüben Fehdezeit, die in diesen Jahren über 
Süd-Deutschland hereinbrach, und während einer mehr als
	        
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