fullscreen: Geschichte der Stadt Nürnberg von dem ersten urkundlichen Nachweis ihres Bestehens bis auf die neueste Zeit

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genommen werden etwa allein zu Verlängerung und Aufzug der 
Sachen, zu SGefährd und merkflidem Schaden derjenigen, die Jolches 
behabt und erftanden Haben. Hierauf wird (neben der Frage der 
Apvellationsfreiheit in Sachen der SGebäu) erdbrtiert, 
1. daß ettlidhe Bürger, Inwohner und Andere in Ausführung 
der Kaufhändel vor den Gerichten zu Nürnberg die Känge und Ber- 
zug mit viel unnotdürftigen Einreden gebrauchen, dem anderen Teil 
zu mexflidem Nachteil und Schaden, wiewohl nad des Kaitfer3 
und des Reihes Sakungen und befOrieben RKedhHten e8 
ich gebüihre, alle Gebrecdhen, jo exwachfen aus der Kaufleut Händel 
in Kaufen, Berkaufen, Redhnungen und SGejelljhaften mit allen ihren 
Anhängen und Umftänden mit dem Kürzeften, Summarie und allein 
au8 den SGefchichten zu entfHeiden, die ShHäden zu verhüten, {0 
au8 den Längrungen und dem Verzug gewöhnlich erwacdhfen. Des= 
Halb wird geboten, daß Hinfüro ewiglih in Sachen der Kaufleut 
Händel vor den Gerichten zu Nürnberg mit dem Kürzefjten und 
summarie Joll prozediert und gehandelt. werden. 
Daran fOließt {ich 
2, die Borfchrift, daß (neben der Erhöhung der Ayppellations- 
jumme auf 600 fl.) in Sachen der SGebän und der KaufmannS- 
Händel nicht an das Kammergeridht appelliert werden könne, Alles 
bei Strafe von 50 Mark Iothigen SGoldes. AlZ Gründe werden 
Hiezu fpeziell angeführt, daß durch die Appellationen die Kaufleute 
von den Händeln gezogen werden und in ANofall ihrer Nahrung kommen. 
Endlih wird 
3. al8 Überzeugung des Kaifer3 auSgefprodhen, daß niemand 
gefchickter {ft zu entfdheiden die vbgemeldeten SGebrechen der Kaufleut 
und Kaufmannshändel al8 die verftändigen Kaufleute und daß „der 
beder Sachen Halb (au der SGebäu wegen) ein groß menig und 
angall“ Berfonen täglich bei dem Augenichein der SGebän und 
Händel mag erfunden werben. 
In diefen drei Grundjäken, fummarijdhem Berfahren, Be: 
sHränkung der Appelation und Laienriohtertum, ift alles dasjenige 
enthalten, waZ eine fpätere Zeit als Eigentümlichteiten der kauf- 
männijGen Gerichte betrachtete. Hier erfoheinen wie im Anfang im 
italieniichen Rechte!) die Borredhte. ftreng jubjektiv ”) al8 foldhe der 
ı) S. oben S. 6, 7. 
2) Goldijomidt, Handbuch des Handelzrechts Bd. I 2. Aufl. S. 48, 438, 
471. Endemann in Beitichr. f. Handelarecht a. a. D. B. VS. 348, 353.
	        
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