Metadaten: Die reichsstädtische Haushaltung Nürnbergs (1. Band)

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Dritter Abschnitt. Der Geschäftsgang im Rat. 63 
der Montag, Mittwoch und Freitag. Später tritt der Rat täglich zusammen, 
während des grofsen Krieges im Jahre 1449 sogar auch an Sonntagen. 
Die Ladung verpflichtet die Mitglieder, nicht nur pünktlich zu er- 
scheinen, sondern auch sich nicht eher wieder aus dem Rate zu ent- 
fernen, bis die Sitzung ordnungsmäfsig aufgehoben wird. Wer der Ladung 
aicht Folge leistet, mufs sich entweder entschuldigen, oder er hat Strafe 
zu gewärtigen. Als entschuldigt gilt, wer sich von der zuständigen Be- 
hörde im voraus Urlaub erwirkt hat, oder ihr gegenüber sein Fernbleiben 
nachträglich rechtfertigen kann. Hält die betreffende Behörde die Ent- 
schuldigung für unzureichend, so hat sie entweder von sich aus die gesetz- 
mäfsig feststehende Versäumnisbufse zu verhängen oder darüber an den 
Rat zu berichten. Die Versäumnisbufse richtet sich nach der Art der 
Ladung, die für gewöhnlich „beim Gelde“, d. h. in der Weise ergeht, dafs 
dem Säumigen eine bestimmte Geldstrafe angedroht wird. In besonders 
wichtigen Fällen werden die Ratsmitglieder jedoch ausnahmsweise auch 
mit ausdrücklicher Berufung auf ihre beschworene Ratspflicht zusammen: 
geboten. Wer eine solche „Ladung beim Rechten“ versäumt, macht sich 
des Treubruchs schuldig und setzt sich einer dementsprechenden Bestrafung 
aus. Betreffs der Zuspätkommenden bestimmt eine Verordnung aus der 
Zeit von 1329 bis 1335*), dafs, wer sich nicht während des Läutens der 
Ratsglocke einfindet, zwei Heller zahlen solle. Wer aber die dritte Frage 
versäumt, d. h. wer im Rate erst erscheint, wenn schon drei Beratungs- 
yegenstände erledigt sind, wird mit einem Schilling gebüfßst. Später wird 
las Zuspätkommen an einer kleinen, in der Ratsstube befindlichen Sand- 
ahr gemessen. So oft diese, vom Ausläuten der Ratsglocke an gerechnet, 
abläuft und umgedreht werden mufs, verfällt der Säumige zu Gunsten der 
Findelkinder in eine Ordnungsstrafe von vier Pfennigen. Nach Einführung 
der Präsenzgelder in der zweiten Hälfte des fünfzehnten Jahrhunderts 
treten an Stelle der in bar zu zahlenden Strafen entsprechende Geldabzüge. 
Durch die Besamnung werden alle Ratsmitglieder zur Teilnahme an 
den Verhandlungen des Rats entboten. Kommt aber im Laufe der Sitzung 
eine Angelegenheit zur Sprache, an der eines der auf die Ladung hin er- 
schienenen Mitglieder persönlich interessiert erscheint, so ergeht an dieses 
ron der dazu autorisierten Behörde die Aufforderung, sich aus der Rats- 
stube zu entfernen und draufsen vor der Thür zu warten, bis man es 
wieder hereinrufen werde. Dieser Vorgang wird als das „Austreten aus dem 
Rat“ bezeichnet. Zum Austreten in diesem Sinne sind nicht nur die Mit- 
ylieder, welche mit ihrer eigenen Person oder ihrem Vermögen an dem 
1) Nbe. KA. Ms. 314 Fol. 113.
	        
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