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für unsere einschlägigen Verhältnisse, weil es auf sehr vielen Regalien
beruht, die aus den Rechten der Könige, der Fürsten und anderen
Hoheiten sich entwickelten und die bei den vielen kleinen Hoheiten auch
wieder eine sehr große Verschiedenheit unter sich hatten. In Preußen,
wo bis vor fast 100 Jahren das gemeine Recht in Geltung war,
hatte sich schon längst gezeigt, wie unhaltbar eben das gemeine Recht
ist, indem im gemeinen Rechte große Lücken sind in Bezug auf die
Vertheilung des Wassers und in Bezug auf das Recht, welches ein
Betriebsbesitzer, ein Mühlenbesitzer auf das Wasser hat, welches bisher
seine Mühle getrieben hat. Es kam in Preußen unter der Regierung
Friedrich des Großen ein merkwürdiger Prozeßfall vor, der zur besei—
tigung des gemeinen Rechtes führte. VDer Müller Arnold hatte
mit seinem Lehnsherrn, einen Herrn von Gersdorf, einen Prozeß, weil
Herr v. Gersdorf ihm das Mahlwasser zur Füllung eines Karpfen—
teiches entzog, so daß in Folge dessen seine Mühle nicht mehr ging.
Er verweigerte deshalb die Zinszahlung und es kam zum Prozesse.
Die Gerichten konnten nach dem bestehenden Rechte nicht anders als
dem Müller den Prozeß verlieren lassen. Der Müller Arnold sollte
demnach einen Zins fuͤr Wasser bezahlen, welches sein Gegner benutzte.
Friedrich der Große der einsah, daß dem Muͤller das nicht ent—
zogen werden dürfte, wofür er bezahlte und was zum Betriebe seiner
Mühle notwendig war setzte die Richter ab und schickte sie auf die
Festung. Dieser Prozeß gab die nächste Veranlassung zur Bearbeitung
des Landrechtes für Preußen und ich glaube man kann sagen, daß
dieser Arnoldische Prozeß auch ganz besonders zur schleunigen Heraus
gabe des Landrechtes als Gesetz im Jahre 1794 beigetragen hat. Ob—
gleich das Landrecht Preußens in vielfacher Beziehung sehr angemessene
Vorschriften über die Benutzung des Wassers hat, so hat es doch in
Bezug auf die Triebwerke sehr zweifelhafte Bestimmungen, namentlich
das Wort „Nachbar“ gibt zuͤ haͤusigen Prozessen Veranlassung. Ebenso
zweifelerregend sind die Worte Leiner schon vorhandenen Mühle u. s.
w.“ und endlich unter andern auch die Worte: „Daß zum Betriebe
nothwendige Wasser.“ Das sind lauter Unsicherheiten und Unklar—
heiten die bei einem zukünftigen Gesetze vermieden werden müßten,
wenn es in jeder Beziehung sicher und gut wirken soll. Herr Glaß
ein Rechtslehrer und Kritiker sagt über das allgemeine Landrecht:
„Das Landrecht bietet für das Wasserrecht nur wenig Anhalt
und meist unbestimmte unzureichende Grundlagen; denn wenn es auch
über einzelne Nutzungsrechte spezielle Vorschriften aufstellt, so fehlt es
—9— an solchen, welche die eigentliche Benutzung des Wassers selbst
regeln.“
Und so waren es die Unzulänglichkeiten des Landrechtes, welche
in Preußen zu sehr vielen einzelnen anderen Gesetzen geführi haben,
zu dem Vorflut-Gesetze, zu dem Gesetze uͤber die Benützung der Privat—
flüsse zu verschiedenen Wiesenordnungen u. s. w. Aber alle diese
einzelnen Gesetze, die ich eben genannt habe, haben sich hauptsächlich
nur auf die Benutzung des Wassers für bdie Schifffahrt auf den Teich—
schutz und auf die Ent- und Bewässerung von Wiesen bezogen und