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sein, wodurch den unchristlichen Anwandlungen des menschlichen
Ichs ein Halt geboten wird, Darum sind in der Wahlordnung
Kautelen nötig gegen Ausschreitungen der Wähler wie der
Zewählten (Matth, 18, 20). Soll die evangelische Kirche vor
sonfessionellen Spaltungen und Lehrstreitigkeiten bewahrt bleiben,
‚oll sie also nicht zu einem Gebäude mit allerlei Rissen und
.‚ücken werden, das den draussen Stehenden nur zum Gespötte
jient, so hat sie ihr Augenmerk vor allem auf die Beachtung
‚hrer Statuten, d. i, ihres Bekenntnisses, zu richten. Unter solchen
Umständen wird eine Wahlbewegung der Kirche nicht zum Schaden,
sondern nur Zum Segen sein; denn sie bewahrt die Kirche vor
Stagnation und Festlegung von Missständen.
Bei der Einführung der Konsistorial-Ordnung im Ans-
incher Fürstentum (1566) verwies der Markgraf die Ehesachen
om Hofgericht ins Konsistorium. Hiedurch wurde die Berufung
on Juristen ins Kirchenregiment nötig. Den Vorsitz im Kon
istorium und Ehegericht führte der General-Superintendent.
Luther sagt: „Ich lasse die Juristen gelten im weltlichen
Kirchenregiment; wenn sie sich aber unterstehen wollen, die
Kirche zu regieren, so sind es nicht Juristen, sondern Kanonisten
md .... .köpfe. Sie wollen Christo ins Regiment greifen und
lie Gewissen regieren und verwirren. Das ist nicht zu leiden,
Die Juristen gehören nicht in ecclesiam (in die Kirche), sonst
ringen sie uns den Papst wieder herein.“ Luther ist also, wie
ler Anfang seiner Worte zeigt, gleichfalls für Zulassung der
Laien ins Kirchenregiment. Denn sofern das Aufsichtsrecht
ner Kirchenbehörde sich über Geistliche und Nichtgeistliche
arstreckt, also über die Gemeinden, ist es nur in der Ordnung,
venn in der Aufsichtsbehörde Vertreter der ganzen Gemeinde
ich finden, also nicht blos Geistliche, sondern auch Laien, also
such Juristen.
Mit seinen sonstigen derben Worten wird Luther doch wohl
ıur solche Juristen im Auge gehabt haben, die den Buchstaben
les Gesetzes über Gebühr betonen, oder solche, die für geborene
Leiter der Kirche gelten und als Staatsbeamte der Kirche das
weltliche Gepräge mit Rang, Titeln und Würden geben wollen,
»bgleich Christus (Matth. 20, 25—27; Joh. 18, 36 u. a.) betont,
lass sein Reich nicht von dieser Welt sei und sein Apostel
7aulus die höchste Ehre darin sah, nur ein „Ruderknecht“ im
Schifflein Christi zu sein. (1. Kor. 4, 1.)
Eine Fachaufsicht, also ein Zurücktreten der Laien im
Kirchenregiment, wird sich wohl von selbst da gebieten, wo es
sich speziell um die Aufsicht über das theologische Amt eines
Geistlichen handelt. Nachdem die Theologen aus all’ den Ge-
dieten zurückgetreten sind, die ehemals von ihnen wohl an-
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