Volltext: Ausgewählte Fastnachtspiele, Tragödien und Komödien des Hans Sachs (1. Band)

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sein, wodurch den unchristlichen Anwandlungen des menschlichen 
Ichs ein Halt geboten wird, Darum sind in der Wahlordnung 
Kautelen nötig gegen Ausschreitungen der Wähler wie der 
Zewählten (Matth, 18, 20). Soll die evangelische Kirche vor 
sonfessionellen Spaltungen und Lehrstreitigkeiten bewahrt bleiben, 
‚oll sie also nicht zu einem Gebäude mit allerlei Rissen und 
.‚ücken werden, das den draussen Stehenden nur zum Gespötte 
jient, so hat sie ihr Augenmerk vor allem auf die Beachtung 
‚hrer Statuten, d. i, ihres Bekenntnisses, zu richten. Unter solchen 
Umständen wird eine Wahlbewegung der Kirche nicht zum Schaden, 
sondern nur Zum Segen sein; denn sie bewahrt die Kirche vor 
Stagnation und Festlegung von Missständen. 
Bei der Einführung der Konsistorial-Ordnung im Ans- 
incher Fürstentum (1566) verwies der Markgraf die Ehesachen 
om Hofgericht ins Konsistorium. Hiedurch wurde die Berufung 
on Juristen ins Kirchenregiment nötig. Den Vorsitz im Kon 
istorium und Ehegericht führte der General-Superintendent. 
Luther sagt: „Ich lasse die Juristen gelten im weltlichen 
Kirchenregiment; wenn sie sich aber unterstehen wollen, die 
Kirche zu regieren, so sind es nicht Juristen, sondern Kanonisten 
md .... .köpfe. Sie wollen Christo ins Regiment greifen und 
lie Gewissen regieren und verwirren. Das ist nicht zu leiden, 
Die Juristen gehören nicht in ecclesiam (in die Kirche), sonst 
ringen sie uns den Papst wieder herein.“ Luther ist also, wie 
ler Anfang seiner Worte zeigt, gleichfalls für Zulassung der 
Laien ins Kirchenregiment. Denn sofern das Aufsichtsrecht 
ner Kirchenbehörde sich über Geistliche und Nichtgeistliche 
arstreckt, also über die Gemeinden, ist es nur in der Ordnung, 
venn in der Aufsichtsbehörde Vertreter der ganzen Gemeinde 
ich finden, also nicht blos Geistliche, sondern auch Laien, also 
such Juristen. 
Mit seinen sonstigen derben Worten wird Luther doch wohl 
ıur solche Juristen im Auge gehabt haben, die den Buchstaben 
les Gesetzes über Gebühr betonen, oder solche, die für geborene 
Leiter der Kirche gelten und als Staatsbeamte der Kirche das 
weltliche Gepräge mit Rang, Titeln und Würden geben wollen, 
»bgleich Christus (Matth. 20, 25—27; Joh. 18, 36 u. a.) betont, 
lass sein Reich nicht von dieser Welt sei und sein Apostel 
7aulus die höchste Ehre darin sah, nur ein „Ruderknecht“ im 
Schifflein Christi zu sein. (1. Kor. 4, 1.) 
Eine Fachaufsicht, also ein Zurücktreten der Laien im 
Kirchenregiment, wird sich wohl von selbst da gebieten, wo es 
sich speziell um die Aufsicht über das theologische Amt eines 
Geistlichen handelt. Nachdem die Theologen aus all’ den Ge- 
dieten zurückgetreten sind, die ehemals von ihnen wohl an- 
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