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Besondere soziale Fürsorge und Wohlfahrtspflege 151
„Gegen Ablehnung der Fürsorge sowie gegen Festsetzung ihrer Art und Höhe muß Beschwerde
zugelassen werden.
Bei der Durchführung der Fürsorge muß wenigstens in einem Rechtszug sowie bei der Auf⸗
stellung von Richtlinien und Richtsätzen die Beteiligung von Fürsorgeberechtigten gesichert sein. An
Stelle von Fürsorgeberechtigten können auch Vertreter derselben, insbesondere solche ihrer Vereini—
gungen oder von Vereinen, die Hilfsbedürftige betreuen, herangezogen werden.“
Zu dieser Ergänzung wird bemerkt, daß den Bedürftigen in Nürnberg gegen Ablehnung der
Fürsorge, sowie gegen Festsetzung ihrer Art und Höhe seit Neuorganisation des Fürsorgewesens ein
Beschwerderecht zusteht:
a) gegen Verfügungen der Kreisamtsleiter und gegen Beschlüsse der Bezirksausschüsse zum zu—
ständigen Kreisausschuß,
b) gegen Beschlüsse der Kreisausschüsse zum Spruchausschuß,
c) gegen Beschlüsse des Spruchausschusses zur Regierung von Mittelfranken in Ansbach und
zum Staatsministerium des Innern in München.
Beschwerden der Kriegsbeschädigten und Kriegerhinterbliebenen gegen Beschlüsse des Spruch—
ausschusses der letzten Instanz innerhalb des Bezirksfürsorgeverbandes hat bisher die Kreisfürsorge—
stelle (Kreisbeirat) in Ansbach bzw. die Landeshauptfürsorgestelle (Randesbeirat) in München im Auf—
sichtswege entschieden. Die Zuständigkeit des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes in München ist
nur dann gegeben, wenn es sich um Prüfung der Frage handelt, ob die gesetzlichen Voraussetzungen
für ein staatsaufsichtliches Einschreiten vorliegen und ob beim Einschreiten das gesetzliche Verfahren
beobachtet ist.
Mangels landesgesetzlicher Vorschriften hat sich der Bayerische Verwaltungsgerichtshof zur
Entscheidung in Verwaltungsstreitverfahren (Kostenersatz und Fürsorgeübernahme) in der Sonder—
fürsorge für Kriegsbeschädigte und Kriegerhinterbliebene, für Rentenempfänger der Invaliden- und
Angestelltenversicherung und für Kleinrentner und ihnen Gleichstehende nicht für zuständig erklärt.
Er hat entschieden, daß er nur in Streitigkeiten zwischen verschiedenen Armenverbänden, also nur in
Armenangelegenheiten gemäß 8 37 des Unterstützungswohnsitzgesetzes zuständig sei. Es kann deshalb
in Bayern bis auf weiteres in Angelegenheiten der gehobenen Fürsorge nur die zuständige Kreis—
regierung und das Staatsministerium des Innern von Aufsichts wegen angerufen werden.
Die Beteiligung von Fürsorgeberechtigten im Sinne der neuen reichsgesetzlichen Bestimmungen
ist in Nürnberg seit der Neuordnung des Fürsorgewesens im Jahre 1925 gesichert.
Unter Aufhebung der Verordnung zur Anderung der Reichsgrundsätze über Voraussetzung, Art
und Maß der öffentlichen Fürsorge vom 7. September 1925 wurde mit Reichsgesetz vom 8. Juni 1926
der 8 6 der Reichsverordnung über die Fürsorgepflicht insoferne geändert, als dieser Bestimmung
folgende Absätze 3 und 4 angegliedert wurden:
„Die oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmten Stellen setzen den örtlichen Ver—
hältnissen angepaßte Richtsätze für die Bemessung des notwendigen Lebensunterhaltes der Hilfs—
bedürftigen fest. Für Sozial- und Kleinrentner und ihnen Gleichstehende müssen diese Sätze so be—
messen sein, daß der Hilfsbedürftige gegenüber der allgemeinen Fürsorge eine angemessene Mehr—
leistung erhält. Diese Mehrleistung soll, soweit nicht nach 8 84 des Aufwertungsgesetzes vom
16. Juli 1925 und 8 26 des Gesetzes über die Ablösung öffentlicher Anleihen vom gleichen Tage
(RGEBl. J, S. 117 u. 137) eine weitergehende Erhöhung einzutreten hat, in der Regel weniastens
des allgemeinen Richtsatzes betragen.
Die oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmten Stellen setzen ferner den örtlichen
Verhältnissen angepaßte Einkommenssöätze fest, bei deren Nichterreichung eine Wöchnerin Wochen—
fürsorge stets dann erhält, wenn nicht Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dak die Hilfe nicht
benötigt wird.“
Die Richtlinien des Bezirksfürsorgeverbandes Nürnberg vom 19. November 1925 haben eine
diesen Bestimmungen entsprechende Fassung.)
Das Bundesamt für Heimatwesen hat in einer Entscheidung vom 7. November 1925 die
Rechtsgültigkeit besonderer Fürsorgeverbände für die Armenpflege, wie sie die bayerischen Ortsfürsorge—
IVeral. hierzu den „Verwaltunasbericht der Stadt Nürnberqg“ für 1925/26. Seite 162 ff.