fullscreen: Sociale Kämpfe vor dreihundert Jahren

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boten. Wer fich auf der Herberge erbricht oder foniten fich 
nicht der Gebühr nad) verhält oder durch Wort oder That 
vergreift, joll nad) SGeftalt feines Vırgehens gefiraft werden. 
Much bei den Mefferfchmicden findun fich Vorfchriften über 
das Zutrinfen und Austrinfen. Mancher faßt, fo heißt es, 
drei oder vier Gläfer zu fich und wills allein austrinken. 
Daraus entftehen dann Hader und Zank. Wer fich aber 
ungebüthrlich halten mürde mit Fluchen, Roltern oder Hajen- 
fchießen (im Sinplicius Simpliciffimus wird das Bomieren 
Kuchsfchießen genannt), der foll mit jedem Artikel in der 
Seicllen Strafe fein. 
Bon Intereffe it die ung als Anhang zur Bäcker: 
gefellenoronung erhaltene „orduung wie fi die einge: 
wanderten feyerburfch auf der Herberg nach handıwerk8 ge- 
brauch verhalten follen“ ?36, Wie der Wandernde in Nürn: 
berg einzieht, jein Bündel unter dem Thor liegen läßt, 
fih beim Herbergsvater das ihn als Bäckerknecht legiti 
mnierende Zeichen holt, wie er um Arbeit fchaut, wie er fid 
auf der Herberge zu verhalten hat, wann er fich niederlegen, 
wann er aufitehen fol, das alle& tritt ung mit großer 
Anjchaulichkeit in diefer Ordnung entgegen. Streng ver: 
pönt ijt der „bißher Jehr überhand genommene gafienbettel, 
alß wodurch den burgern große überlaft gefchieht“. Auch 
in diejem Statut, wie in vielen anderen, {ft vorgefchrichen, 
daß die Knechte auf der Herberge zehren jollen. Die Schneider 
;. 5. follen, „alle Handwerkovorteil, ein: und ausfchenken“ 
auf der Herberg vertrinkfen, „Jonften aber und außer deßen 
was das handıverk nicht angehet, follen fie eine freye hand 
haben zu zedhen wo fie wollen” 7. Das war die Regel wohl 
auf allen Handwerken. In dem bereit® erwähnten Vertrag 
der Brüderjchaft der Barchent- und Leinewebergefellen mit 
ihrem HerbeigSvater bedingen fie fi ausdrüclidh aus: 
‚an im Sall bey erwähluna eines örten oder laden aejellen
	        
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