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105. Hausierhandel; 8. September 1899.
105. Zaufierhandel.
Bekanntmachung vom 23. Dezember 1884.
(Amtsblatt 1885 Nr. 4).
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Zu 88 42b und 148 Ziffer 5 der Reichsgewerbeordnung.
Nachstehend wird eine Entschließung der Kgl. Regierung von
Mittelfranken, Kammer des Innern, vom 4. Oktober 1884 mit dem
Bemerken zur allgemeinen Kenntnis gebracht, daß Verfehlungen
hiegegen nach 8 148 Ziffer 5 der Reichsgewerbeordnung mit Geld
bis zu 150 Mark und im Unvermögensfalle mit Haft bis zu
1 Wochen bestraft werden.
Personen, deren Gewerbebetrieb unter die Bestimmungen
dieser Entschließung fällt, haben sich die erforderliche Erlaubnis im
magistratischen Gewerbebureau zu erholen.
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Ansbach, 4. Oktober 1884.
Auf grund des Gemeindebeschlusses vom 1./5. August dieses
Jahres wird gemäß 8 42b Absatz 1 der Reichsgewerbeoördnung
hiemit bestimmt, daß Personen, welche in dem Stadtbezirke Nürnberg
einen Wohnsitz oder eine gewerbliche Niederlassung besitzen und
welche innerhalb dieses Bezirkes auf öffentlichen Wegen, Straßen,
Plätzen oder an anderen öffentlichen Orten oder ohne vorgängige
Bestellung von Haus zu Haus
1) Waren feilbieten, oder
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Waren bei anderen Personen als bei Kaufleuten oder solchen
Personen, welche die Waren produzieren, oder an anderen
Orten als in offenen Verkaufsstellen zum Wiederverkaufe an—
kaufen, oder Warenbestellungen bei Personen, in deren Gewerbe⸗
betriebe Waren der angebotenen Art keine Verwendung finden,
aufsuchen, oder
gewerbliche Leistungen, hinsichtlich deren dies nicht Landes⸗
gebrauch ist, anbieten wollen,
der Erlaubnis bedürfen.
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Frhr. v. Hermann,
Königl. Regierungs-Präsident.
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