fullscreen: Ortspolizeiliche Vorschriften und örtliche Satzungen der Stadt Nürnberg

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105. Hausierhandel; 8. September 1899. 
105. Zaufierhandel. 
Bekanntmachung vom 23. Dezember 1884. 
(Amtsblatt 1885 Nr. 4). 
* 
Zu 88 42b und 148 Ziffer 5 der Reichsgewerbeordnung. 
Nachstehend wird eine Entschließung der Kgl. Regierung von 
Mittelfranken, Kammer des Innern, vom 4. Oktober 1884 mit dem 
Bemerken zur allgemeinen Kenntnis gebracht, daß Verfehlungen 
hiegegen nach 8 148 Ziffer 5 der Reichsgewerbeordnung mit Geld 
bis zu 150 Mark und im Unvermögensfalle mit Haft bis zu 
1 Wochen bestraft werden. 
Personen, deren Gewerbebetrieb unter die Bestimmungen 
dieser Entschließung fällt, haben sich die erforderliche Erlaubnis im 
magistratischen Gewerbebureau zu erholen. 
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Ansbach, 4. Oktober 1884. 
Auf grund des Gemeindebeschlusses vom 1./5. August dieses 
Jahres wird gemäß 8 42b Absatz 1 der Reichsgewerbeoördnung 
hiemit bestimmt, daß Personen, welche in dem Stadtbezirke Nürnberg 
einen Wohnsitz oder eine gewerbliche Niederlassung besitzen und 
welche innerhalb dieses Bezirkes auf öffentlichen Wegen, Straßen, 
Plätzen oder an anderen öffentlichen Orten oder ohne vorgängige 
Bestellung von Haus zu Haus 
1) Waren feilbieten, oder 
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Waren bei anderen Personen als bei Kaufleuten oder solchen 
Personen, welche die Waren produzieren, oder an anderen 
Orten als in offenen Verkaufsstellen zum Wiederverkaufe an— 
kaufen, oder Warenbestellungen bei Personen, in deren Gewerbe⸗ 
betriebe Waren der angebotenen Art keine Verwendung finden, 
aufsuchen, oder 
gewerbliche Leistungen, hinsichtlich deren dies nicht Landes⸗ 
gebrauch ist, anbieten wollen, 
der Erlaubnis bedürfen. 
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Frhr. v. Hermann, 
Königl. Regierungs-Präsident. 
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