65
—7—
en hn
—FE
höcht
epges
MNIn
sift
mg
dteit
e
duhn
eb de
—
«Omnj:
tenh
Jetkes
—195
JWUVD
Lenyl
s'
40
d!0
tun
—
Po
liß
Nd
n'
idb
glht
Oh
yens
sf
—L
—
ehl
je
Ju
Nürnberg schon in frühen Zeiten Leb- oder Honigkuchen bereitet;
vor allem aber hatten unsere durstgeplagten Altvordern eine Ge.
wohnheit, welcher verhältnismäßig große Mengen Süßstoffs zum
Opfer fielen, indem sie für nötig fanden, die ebenso zweifelhafte Güte
als unzweifelhafte Herbe des oft aus ganz unmöglich scheinenden
Lagen stammenden und in großem Stil genossenen Traubensafts
durch Beigabe von Würzen und Süßmitteln schmackhafter und einuehum—
barer zu machen.
Nach der Beschaffenheit des Reichswaldes konnte darin die
Haus- wie die Waldbienenzucht mit gleichem Erfolge betrieben
verden. Linden, Salweiden, Erlen, Hasel- und anderes Gesträuch,
sowie die Blüten der Heidekräuter lieferten den summenden Immen
reichliche Beute. In hohlen Bäumen, welche, wenn sie der Äste
beraubt waren, Wipfler hießen, brachten die Zeidler ihre Stöcke an
auf den Hausständen ihrer Höfe hatten sie ihre Klotzbauten und
Strohstöcke. Der Hauptschauplatz der Thätigkeit der Zeidler war,
wenn auch in einzelnen Forsthuten des Sebalder Waldes die Zeidlerei
getrieben wurde, der Lorenzer Wald: hier war das eigentliche
Gebiet des Reichsbienengartens, hier, in dem Hauptort des Lorenzer
Waldes, in Feucht, war auch der Sitz des Zeidelgerichts. Üüber
dem Eingang des einstigen Zeidelgerichtshauses ist heute noch das in
Stein gehauene Bild eines Nürnberger Zeidlers in seiner eigentüm—
lichen Tracht mit Gugelmütze und Armbrust sichtbar.
Das Zeidlerprivilegium Kaiser Karl IV. i. J. 1350, welches
von späteren Kaisern wiederholt bestätigt worden, läßt uns die den Zeidlern
des Nürnberger Reichswaldes nach altem Herkommen zustehenden Rechte
ind auferlegten Pflichten erkennen. Nach denselben sind die Zeidler
allein berechtigt, im Reichswalde Bienen zu halten. Alles hier zu
Bienenwohnungen (Klotzbauten), Bienenständen u. s. w. nötige Holz
mußte ihnen unentgeltlich überlassen werden. Auch zu ihren eigenen
Wohnstätten durften sie das Holz unentgeltlich aus dem Walde nehmen.
Als Zeidler wie als Waldbeamte hatten sie das Recht, besonders
solche Personen zu pfänden, welche sich an den zur Bienenweide ge—
eigneten Bäumen und Sträuchern vergriffen. Sie waren in allen
Reichsstädten von allen Zöllen befreit und brauchten bloß vor dem
Zeidelmeister in Feucht Recht zu nehmen. Außerdem hatten sie als
Waldbeamte noch ein gewisses Beholzungsrecht, indem sie allwöchentlich
zwei Fuder Stöcke und Dürrholz zum Verkauf bringen durften.
Dagegen hatten sie die Pflicht, auf die Erhaltung des Reichs—
waldes Obacht zu geben und bei der Aufforstung der verwüsteten
Strecken mitzuhelfen; sie mußten von ihren Gülern ein gewisses
Quantum Honig, später in Geldabgabe umgewandelt, das „Honiggeld“,
Rösel, Alt-Nürnberg. 7