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grafen den Wildbann und das Geleitsrecht im Bereich des Reichswalds.
Auch scheint die Mühlengerechtigkeit mit dem burggräflichen Amt
berbunden gewesen zu sein, da der Verkauf mehrerer Mühlen seitens
der Burggrafen im 13. und 14. Jahrhundert urkundlich nachgewie—
sen ist und i. J. 1427 noch vier Mühlen von der Stadt dem Burq—
zrafen käuflich abgenommen wurden.
Es konnte nicht ausbleiben, daß die den Burggrafen verbliebenen
Überbleibsel grundherrlicher Rechte und noch mehr die Anteile an der
Gerichtsbarkeit ꝛc. ꝛc. der aufstrebenden, nach voller Unabhängigkeit
und Selbständigkeit ringenden Stadt immer lästiger fielen und zu
unangenehmen Berührungen und endlosen Zwistigkeiten zwischen Stadt
und Burggrafen führten. Die Stadt hatte ja ihre Kindheitsperiode,
wo der Burgvogt alles in allem, Inhaber der Militär- und Zivil—
gewalt war, längst hinter sich und es bestanden auch bereits im
13. Jahrhundert für die verschiedenen Verwaltungszweige besondere
königliche Amtleute. Ein Reichsschultheiß stand der Rechtspflege vor,
dem Butigler (buticularius) war die Einziehung der Gefälle, die
oberste Gerichtsbarkeit im Reichswald, sowie die Oberaufsicht über
die Forstmeister übergeben; es bestanden ferner das Amt des Zöllners,
des Münzmeisters, und das Forstmeisteramt, mit welchem die Familien
der Waldstromer und der Koler belehnt waren. Die Entwicklung der
Stadt zu einem kräftigen, selbstbewußten Gemeinwesen ersten Rangs
brachte es dann mit sich, daß alle diese Zuständigkeiten des Reichs
von ihr allmählich aufgesaugt wurden, wie sie denn schließlich auch
durch Kauf in den Besitz der meisten der den Burggrafen in der
Stadt zustehenden Rechte gelangt ist. An Einzelnem, wie an dem
sogenannten kaiserlichen Landgericht und an Wildbann und Geleitsrecht
hielten die Burggrafen aber hartnäckig fest, und wir werden im Laufe
dieser Geschichte sehen, wie dieser Rest burggräflicher Gewalt zu
einem unversieglichen Haderbrunnen geworden ist.
Klar und deutlich wird das Verhältnis der Stadt Nürnberg
zu der Reichsburg durch das berühmte Privileg Kaiser Heinrich VII.
vom Jahre 1313 gekennzeichnet. In demselben wird beurkundet:
Die Burg und der Turm in ihrer Mitte soll durchaus der Stadt nicht
entfremdet werden, sondern vielmehr soll der Burgvogt den Bürgern
von Nürnberg sich dafür verbürgen, daß bei Abgang eines römischen
Kaisers oder Königs Burg und Turm bis zur Wahl eines neuen
Königs ihnen übergeben werde.
Dieses Privileg Heinrich VII. wurde auch von dessen Nachfolgern
Ludwig dem Bayer und Karl IV. bestätigt mit dem Bedeuten: „Stadt
und Burg sollen ein Ding sein.“ Der kaiserliche Amtmann und
Pfleger auf der Burg soll geloben, der Stadt „damit zu warken“;
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