Volltext: Alt-Nürnberg

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grafen den Wildbann und das Geleitsrecht im Bereich des Reichswalds. 
Auch scheint die Mühlengerechtigkeit mit dem burggräflichen Amt 
berbunden gewesen zu sein, da der Verkauf mehrerer Mühlen seitens 
der Burggrafen im 13. und 14. Jahrhundert urkundlich nachgewie— 
sen ist und i. J. 1427 noch vier Mühlen von der Stadt dem Burq— 
zrafen käuflich abgenommen wurden. 
Es konnte nicht ausbleiben, daß die den Burggrafen verbliebenen 
Überbleibsel grundherrlicher Rechte und noch mehr die Anteile an der 
Gerichtsbarkeit ꝛc. ꝛc. der aufstrebenden, nach voller Unabhängigkeit 
und Selbständigkeit ringenden Stadt immer lästiger fielen und zu 
unangenehmen Berührungen und endlosen Zwistigkeiten zwischen Stadt 
und Burggrafen führten. Die Stadt hatte ja ihre Kindheitsperiode, 
wo der Burgvogt alles in allem, Inhaber der Militär- und Zivil— 
gewalt war, längst hinter sich und es bestanden auch bereits im 
13. Jahrhundert für die verschiedenen Verwaltungszweige besondere 
königliche Amtleute. Ein Reichsschultheiß stand der Rechtspflege vor, 
dem Butigler (buticularius) war die Einziehung der Gefälle, die 
oberste Gerichtsbarkeit im Reichswald, sowie die Oberaufsicht über 
die Forstmeister übergeben; es bestanden ferner das Amt des Zöllners, 
des Münzmeisters, und das Forstmeisteramt, mit welchem die Familien 
der Waldstromer und der Koler belehnt waren. Die Entwicklung der 
Stadt zu einem kräftigen, selbstbewußten Gemeinwesen ersten Rangs 
brachte es dann mit sich, daß alle diese Zuständigkeiten des Reichs 
von ihr allmählich aufgesaugt wurden, wie sie denn schließlich auch 
durch Kauf in den Besitz der meisten der den Burggrafen in der 
Stadt zustehenden Rechte gelangt ist. An Einzelnem, wie an dem 
sogenannten kaiserlichen Landgericht und an Wildbann und Geleitsrecht 
hielten die Burggrafen aber hartnäckig fest, und wir werden im Laufe 
dieser Geschichte sehen, wie dieser Rest burggräflicher Gewalt zu 
einem unversieglichen Haderbrunnen geworden ist. 
Klar und deutlich wird das Verhältnis der Stadt Nürnberg 
zu der Reichsburg durch das berühmte Privileg Kaiser Heinrich VII. 
vom Jahre 1313 gekennzeichnet. In demselben wird beurkundet: 
Die Burg und der Turm in ihrer Mitte soll durchaus der Stadt nicht 
entfremdet werden, sondern vielmehr soll der Burgvogt den Bürgern 
von Nürnberg sich dafür verbürgen, daß bei Abgang eines römischen 
Kaisers oder Königs Burg und Turm bis zur Wahl eines neuen 
Königs ihnen übergeben werde. 
Dieses Privileg Heinrich VII. wurde auch von dessen Nachfolgern 
Ludwig dem Bayer und Karl IV. bestätigt mit dem Bedeuten: „Stadt 
und Burg sollen ein Ding sein.“ Der kaiserliche Amtmann und 
Pfleger auf der Burg soll geloben, der Stadt „damit zu warken“; 
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