Volltext: Alt-Nürnberg

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55 — 
Burggrafen zu ihrem und zu ihres Hauses Vorteil in der Vermehrung 
ihres Landbesitzes an den Tag legten, bewiesen sie auch in ihrer po— 
litischen Haltung. Mit der einzigen Ausnahme des Burggrafen 
Konrad J., der unter Kaiser Friedrich II. für eine Zeit lang zu dem 
Gegenkönig Heinrich Raspe abschwenkte, zeigt sich kein Beispiel in den 
bewegten Zeiten der Hohenstaufen, daß sie in ihrer Treue gegen das 
rechtmäßige Reichsoberhaupt geschwankt hätten. Die nächste Wirkung 
dieser unwandelbaren Treue war, daß sie zu den verschiedenen staufischen 
Kaisern und Königen in das engste persönliche Verhältnis traten. 
Noch dem letzten Sproß des staufischen Hauses, dem unglücklichen 
Konradin, ist Burggraf Friedrich III. als treuer Berater zur Seite 
gestanden. 
Das Band treuester Freundschaft und Anhänglichkeit vereinigte 
dann diesen Burggrafen Friedrich III. auch mit Rudolf von Habsburg. 
Er war der eifrigste Agent für dessen Wahl zum römischen König 
und blieb dann sein steter Begleiter im Frieden wie im Krieg. Konnte 
er auch nicht seinen Namen schreiben, so daß er denselben immer durch 
einen Notar zeichnen ließ, so besorgte er für Rudolf doch die 
wichtigsten diplomatischen Aufträge. Besser als mit der Feder wußte 
er mit dem Schwerte umzugehen. In der Entscheidungsschlacht am 
Marchfeld trug er die Sturmfahne und Rudolf konnte sich in allen 
Lagen auf keines anderen Fürsten Beistand so fest verlassen, als auf 
den Nürnberger Burggrafen. Eine der ersten Regierungshandlungen 
Rudolfs war denn auch die erbliche Belehnung Friedrichs III. mit 
dem Burggrafentum Nürnberg. 
Die von König Rudolf am 25. Oktober 1273 ausgestellte 
Belehnungsurkunde, zu der die Kurfürsten von Mainz, Trier, Köln, 
Pfalz, Sachsen, Brandenburg ihre ausdrückliche Zustimmung 
beurkundeten, führt als die „von altersher“ zur Burggrafschaft 
gehörigen Rechte, Nutzungen u. s. w. folgende auf: Die Würde des 
Burggrafentums; das burggräfliche Schloß und die Hut des 
Stadtthors bei der Veste; das Landgericht Nürnberg, das der 
Burggraf „auch statt des Königs halten mag“; das Recht, daß der 
burggräfliche Amtmann Beisitzer des Schultheißen am Stadtgericht 
sein soll; Bezug von zwei Drittel der Strafgelder; Abgabe von ein 
Schilling von jeder Schmiede aus beiden Stadtteilen; Grundzins und 
Schnitterdienst von jeder Feuerstätte in der Neustadt (Lorenzer Seite); 
das dritte Wild, der dritte Baum, sowie das Abfallholz aus dem 
Wald; das Forstmeisteramt im Walde von Skt. Sebald mit allen 
Zubehörungen; die Ortschaften Wöhrd, Buch und Schwand, sowie 
das Schloß Kreussen; zehn Pfund Heller vom Schultheißenamt und 
ebenso viel vom Zoll in Nürnberg. Außerdem besaßen die Burg—
	        
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