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Burggrafen zu ihrem und zu ihres Hauses Vorteil in der Vermehrung
ihres Landbesitzes an den Tag legten, bewiesen sie auch in ihrer po—
litischen Haltung. Mit der einzigen Ausnahme des Burggrafen
Konrad J., der unter Kaiser Friedrich II. für eine Zeit lang zu dem
Gegenkönig Heinrich Raspe abschwenkte, zeigt sich kein Beispiel in den
bewegten Zeiten der Hohenstaufen, daß sie in ihrer Treue gegen das
rechtmäßige Reichsoberhaupt geschwankt hätten. Die nächste Wirkung
dieser unwandelbaren Treue war, daß sie zu den verschiedenen staufischen
Kaisern und Königen in das engste persönliche Verhältnis traten.
Noch dem letzten Sproß des staufischen Hauses, dem unglücklichen
Konradin, ist Burggraf Friedrich III. als treuer Berater zur Seite
gestanden.
Das Band treuester Freundschaft und Anhänglichkeit vereinigte
dann diesen Burggrafen Friedrich III. auch mit Rudolf von Habsburg.
Er war der eifrigste Agent für dessen Wahl zum römischen König
und blieb dann sein steter Begleiter im Frieden wie im Krieg. Konnte
er auch nicht seinen Namen schreiben, so daß er denselben immer durch
einen Notar zeichnen ließ, so besorgte er für Rudolf doch die
wichtigsten diplomatischen Aufträge. Besser als mit der Feder wußte
er mit dem Schwerte umzugehen. In der Entscheidungsschlacht am
Marchfeld trug er die Sturmfahne und Rudolf konnte sich in allen
Lagen auf keines anderen Fürsten Beistand so fest verlassen, als auf
den Nürnberger Burggrafen. Eine der ersten Regierungshandlungen
Rudolfs war denn auch die erbliche Belehnung Friedrichs III. mit
dem Burggrafentum Nürnberg.
Die von König Rudolf am 25. Oktober 1273 ausgestellte
Belehnungsurkunde, zu der die Kurfürsten von Mainz, Trier, Köln,
Pfalz, Sachsen, Brandenburg ihre ausdrückliche Zustimmung
beurkundeten, führt als die „von altersher“ zur Burggrafschaft
gehörigen Rechte, Nutzungen u. s. w. folgende auf: Die Würde des
Burggrafentums; das burggräfliche Schloß und die Hut des
Stadtthors bei der Veste; das Landgericht Nürnberg, das der
Burggraf „auch statt des Königs halten mag“; das Recht, daß der
burggräfliche Amtmann Beisitzer des Schultheißen am Stadtgericht
sein soll; Bezug von zwei Drittel der Strafgelder; Abgabe von ein
Schilling von jeder Schmiede aus beiden Stadtteilen; Grundzins und
Schnitterdienst von jeder Feuerstätte in der Neustadt (Lorenzer Seite);
das dritte Wild, der dritte Baum, sowie das Abfallholz aus dem
Wald; das Forstmeisteramt im Walde von Skt. Sebald mit allen
Zubehörungen; die Ortschaften Wöhrd, Buch und Schwand, sowie
das Schloß Kreussen; zehn Pfund Heller vom Schultheißenamt und
ebenso viel vom Zoll in Nürnberg. Außerdem besaßen die Burg—