321
Jundeth
ufstn
pathh
serher
. bon
n selh
venige
J keinr
hat ein
zei unß
t wor
ud albe
—
vunte
hehen.
kord⸗
seister
andere
eister⸗
odel
keise
egen⸗
zodet
geht
augz⸗
Friefe
elber
lürn⸗
zünß⸗
and⸗
hin
bon
chen
nd
bl
yepfell
Intel
es.
„⸗
werke oder freie Handwerke. Das geschworne Handwerk hatte
eine Verfassung oder Ordnung, die ihm vom Rugsamt gegeben war.
hemäß dieser Ordnung wählten die Meister aus ihrer Mitte all—
ährlich zwei geschworne Meister oder Vorgeher. Dieselben bedurften
edoch nicht nur der Bestätigung des Rats, sondern sie mußten dem—
elben auch mit Eid Treue und Gehorsam geloben und sich verpflichten,
»ie Aufrechthaltung der Ordnung zu überwachen und alle Übertret
ingen, welche scharf geahndet wurden, beim jüngeren Bürgermeister
»der beim Rugsamt zur Anzeige zu bringen. Was außer diesem
Beaufsichtigungsrecht den geschwornen Meistern als den Vertretern
des geschwornen Handwerks an Befugnissen zustand, war nicht viel.
Neben der Vornahme der Meisterprüfungen hatten sie die Zulassung
um Handwerk und zum Meisterrecht zu bestimmen, sowie die Schau
zei denjenigen Handwerken auszuüben, bei welchen eine solche ein—
zeführt war. Die Zahl der erlaubten Gesellen, sowie der Lehrlinge
bei letzteren in der Regel bloß einer — sowie der Lehrzeit —
je nach dem Handwerk 5356 Jahre — war bei den geschwornen
Handwerken genau vorgeschrieben.
Eine besondere Spielart der geschwornen Handwerke waren die
Jjesperrten Handwerke. Dieselben durften bloß von Nürnberger
Bürgerskindern ausgeübt werden und es mußte sich in ihnen der
Lehrjunge ausdrücklich verpflichten, sein Handwerk nirgends anders
als in seiner Vaterstadt auszuüben. Wenn, wie es öfters vorkam,
sich nicht genug Lehrjungen meldeten, so war die Einstellung fremder
Lehrknechte gestattet, doch war es Vorschrift, zuerst solche zů nehmen,
velche dem nürnbergischen Gebiet angehörten. Zu den gesperrten
Handwerken gehörten u. a. die Beckenschlager, Brillenmacher, Finger—
juter, Kompaßmacher, Schellenmacher u. a.
Das geschworene Handwerk war das eigentliche echte oder Voll—
handwerk. Viel geringer geschätzt und gleichsam nur als eine Vor—
stufe des geschwornen Handwerks galt das freie Handwerk oder wie
es gewöhnlich hieß: die „freie Kunst.“ Bei ihr gab es keine rugs—
amtlich beglaubigte Ordnung, keine geschwornen Meister, kein Meister—
tück, keinen „Befähigungsnachweis“; fast möchte man die „freie Kunst“
ein Stück moderner Gewerbefreiheit nennen. Und doch ging das
Trachten jeder „freien Kunst“ nach nichts anderem so sehr, als zum
geschwornen Handwerk „erhoben“ zu werden. Dies geschah wohl
weniger deshalb, um handwerklich für voll angesehen zu werden, als
um der Vorteile teilhaftig zu werden, welche das geschworne Hand—
werk hinsichtlich der Abwehr einer schädlichen Konkurrenz bot. Da
dem Zugang zu einer „freien Kunst“ keine Schranken gesetzt waren,
so hatte die Pfuscherei in derselben freien Spielraum, derjenige nun,
Rösel, Alt-Nürnberg.