Volltext: Alt-Nürnberg

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mußten ja mit gewohnter Bedächtigkeit erst untereinander rat— 
schlagen, in welcher Weise und in welchem Maße Hilfe zu leisten 
sei. Der Freiheitssinn und der patriotische Opfermut des Bürger— 
tums waren bereits im argen Schwinden begriffen; in kurzsichtiger 
Selbstsucht dachte jeder nur an das eigene Interesse und vor allem 
wollte man mit den Nachbarfürsten gut Freund bleiben. 
So hatte u. a. das mächtige Nürnberg, das sich wenige Jahre 
vorher des markgräflichen Angriffs so mannhaft erwehrt hatte, zur 
Zeit, als Donauwörth bereits belagert wurde, nicht einmal den Mut, 
beim Kaiser der verlassenen Schwesterstadt sich mit Nachdruck anzu— 
nehmen; der fürsichtige Rat ermahnte den Ratsfreund am kaiserlichen 
Hof zu wiederholtenmalen, „wenn er die Sache beim Kaiser vor— 
bringe, sich doch ja recht in Acht zu nehmen, daß dem Herzog 
Ludwig keine Ursache zu Ungnade und Unwille gegeben werde.“ 
Die Annexion Donauwörths durch den Wittelsbacher hatte indeß 
keinen langen Bestand und war eigentlich nur das Vorspiel eines 
mehrjährigen, durch die Rivalität der Hohenzollern und Wittelsbacher 
entzündeten Krieges, welcher die gesegneten Fluren am Rhein und 
Neckar, in Franken, Schwaben und Bayern aufs ärgste verwüstete 
und Tausende von Bauern ins Unglück brachte. Den Hauptanstoß 
zu dem verderblichen Zwist gab der Unfug, welchen der Markgraf 
Albrecht Achilles mit seinem Nürnberger Landgericht trieb. 
Wie bereits (in Kapitel 3 und 18) erwähnt, hatten die Hohen— 
zollern, als sie i. J. 1427 ihre Besitztümer und Rechte in Nürnberg 
an die Stadt käuflich überließen, dieses mit dem Burggrafentum 
oerbundene, erblich verliehene Landgericht sich vorbehalten und das— 
selbe mit kaiserlicher Genehmigung zuerst nach Kadolzburg, später 
nach Neustadt a. d. Aisch und zuletzt (1456) nach Ansbach verlegt. 
In ihren Lehenbriefen hatten sich die Burggrafen seit den Tagen 
Rudolfs von Habsburg immer von neuem hervorheben lassen, daß 
sie in ihrem Landgericht an Stelle des Kaisers richten. Damit 
war nun eigentlich nichts weiter gesagt, als daß, wie in alten Zeiten 
jeder Graf in seinem Gau als Stellvertreter des Kaisers amtete, die 
Burggrafen auf ihrem eigenen Territorium über alle vor— 
kommenden Streitfälle namens des Kaisers entscheiden sollten. Ver— 
mittelst einer kecken Verdrehung der unzweideutigen Worte der 
alten Privilegien brachten die Burggrafen aber glücklich die Übersetzung 
zu stande, daß der Burggraf als kaiserlicher Landrichter über alle 
richtenden Gerichte zu richten habe. Damit war das Nürn— 
berger Landgericht über alle anderen Gerichte im Reiche erhoben, 
dem kaiserlichen Hofgericht gleich gestellt und der markgräfliche Ge— 
richtssprengel über ganz Deutschland ausgedehnt. Auf Grund dieser 
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