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mußten ja mit gewohnter Bedächtigkeit erst untereinander rat—
schlagen, in welcher Weise und in welchem Maße Hilfe zu leisten
sei. Der Freiheitssinn und der patriotische Opfermut des Bürger—
tums waren bereits im argen Schwinden begriffen; in kurzsichtiger
Selbstsucht dachte jeder nur an das eigene Interesse und vor allem
wollte man mit den Nachbarfürsten gut Freund bleiben.
So hatte u. a. das mächtige Nürnberg, das sich wenige Jahre
vorher des markgräflichen Angriffs so mannhaft erwehrt hatte, zur
Zeit, als Donauwörth bereits belagert wurde, nicht einmal den Mut,
beim Kaiser der verlassenen Schwesterstadt sich mit Nachdruck anzu—
nehmen; der fürsichtige Rat ermahnte den Ratsfreund am kaiserlichen
Hof zu wiederholtenmalen, „wenn er die Sache beim Kaiser vor—
bringe, sich doch ja recht in Acht zu nehmen, daß dem Herzog
Ludwig keine Ursache zu Ungnade und Unwille gegeben werde.“
Die Annexion Donauwörths durch den Wittelsbacher hatte indeß
keinen langen Bestand und war eigentlich nur das Vorspiel eines
mehrjährigen, durch die Rivalität der Hohenzollern und Wittelsbacher
entzündeten Krieges, welcher die gesegneten Fluren am Rhein und
Neckar, in Franken, Schwaben und Bayern aufs ärgste verwüstete
und Tausende von Bauern ins Unglück brachte. Den Hauptanstoß
zu dem verderblichen Zwist gab der Unfug, welchen der Markgraf
Albrecht Achilles mit seinem Nürnberger Landgericht trieb.
Wie bereits (in Kapitel 3 und 18) erwähnt, hatten die Hohen—
zollern, als sie i. J. 1427 ihre Besitztümer und Rechte in Nürnberg
an die Stadt käuflich überließen, dieses mit dem Burggrafentum
oerbundene, erblich verliehene Landgericht sich vorbehalten und das—
selbe mit kaiserlicher Genehmigung zuerst nach Kadolzburg, später
nach Neustadt a. d. Aisch und zuletzt (1456) nach Ansbach verlegt.
In ihren Lehenbriefen hatten sich die Burggrafen seit den Tagen
Rudolfs von Habsburg immer von neuem hervorheben lassen, daß
sie in ihrem Landgericht an Stelle des Kaisers richten. Damit
war nun eigentlich nichts weiter gesagt, als daß, wie in alten Zeiten
jeder Graf in seinem Gau als Stellvertreter des Kaisers amtete, die
Burggrafen auf ihrem eigenen Territorium über alle vor—
kommenden Streitfälle namens des Kaisers entscheiden sollten. Ver—
mittelst einer kecken Verdrehung der unzweideutigen Worte der
alten Privilegien brachten die Burggrafen aber glücklich die Übersetzung
zu stande, daß der Burggraf als kaiserlicher Landrichter über alle
richtenden Gerichte zu richten habe. Damit war das Nürn—
berger Landgericht über alle anderen Gerichte im Reiche erhoben,
dem kaiserlichen Hofgericht gleich gestellt und der markgräfliche Ge—
richtssprengel über ganz Deutschland ausgedehnt. Auf Grund dieser
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