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Besondere Fürsorge und Wohlfahrispflege.
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Der Vorsitzende und sein Stellvertreter können ferner in dringenden Fällen, welche im regel⸗
mäßigen Geschäftsgange der Beschlußfassung eines Ausschusses unterliegen, eine vorläufige Entscheidung
reffen, haben aber auch in diesem Falle die Beschlußfassung des zuständigen Ausschusses in seiner
nächsten Sitzung herbeizuführen.
8 12.
Den Hilfsbedürftigen steht gegen Beschlüsse der Bezirksausschüsse Beschwerde zum zuständigen
Kreisausschuß und gegen dessen Beschluß Beschwerde zum Spruchausschuß zu. Soweit über
Angelegenheiten der Einzelfürsorge in Fachausschüssen oder im Wohlfahrtshauptausschuß Beschluß ge—
raßt wird, können die betroffenen Hilfsbedürftigen nur Beschwerde zum Spruchausschuß einlegen.
Die Beschwerdefrist beträgt eine Woche und beginnt mit der Bekanntgabe des ablehnenden Be—
ichlusses an den Hilfsbedürftigen. F
13.
Als Geschäftsordnung für die sämtlichen Ausschüsse gilt sinngemäß die Geschäftsordnung des
Stadtrats.
8 14.
Die Sitzungen der sämtlichen Ausschüsse sind nicht öffentlich. Der Wohlfahrtshauptausschuß kann
edoch nach Bedarf öffentliche Sitzungen abhalten.
Es wurden außer dem Spruchausschuß folgende Fachausschüsse gebildet: 1. Ausschuß für
Asoziale (Vorsitzender und 7 Ausschußmitglieder), 2. Ausschuß für Naturalien Gorsitzender
und 6 Ausschußmitglieder), 3. Kinderfürsorgeausschuß Vorsitzender und 9 Ausschußmitglieder),
. Ausschuß für auswärtige Erwachsene und für Gehrechliche Vorsitzender und 7 Ausschuß—
nitglieder). Die ehrenamtlichen Mitglieder des Wohlfahrtshauptausschusses und aller übrigen
Ausschüsse versehen ihr Amt unentgeltlich.
Am 31. März 1925 wirkten in den 27 Fürsorgebezirken 146 Wohlfahrtspfleger und
42 Wohlfahrtspflegerinnen.
Durch Direktorialverfügung vom 11. Juni 1924 wurde bestimmt, daß die 6 Bezirks—
stellen des Wohlfahrtsamtes künftig die Bezeichnung „Kreisamt“ in Verbindung mit der
Heschäftsbezeichnung „Städtisches Wohlfahrtsamt“ zu führen haben. Es gibt außerdem noch
1FNebenstellen, die an Kreisämter angeschlossen sind, nämlich die Stellen Altersheim und Buch
beim Kreisamt „Nord“, Eibach beim Kreisamt „Süd“ und Ziegelstein beim Kreisamt
„Nordost“. Die im Vorjahre unternommene Vereinigung der früher getrennten Fürsorge—
ämter — Armenamt, Wohlfahrtsamt und Fürsorgeamt für Kriegsbeschädigte und Krieger⸗
hinterbliebene — im Wohlfahrtsamt entspricht der Zusammenfassung der Bedürftigengruppen
durch die neue Reichsfürsorgepflichtverordnung vom 13. Februar 1924. Sie hat sich als
sehr zweckmäßig erwiesen.
Die verschiedenen Kleider- und Möbellager der vereinigten Fürsorgeämter wurden am
. Mai 1924 in einer großen Halle in der Deumentenstraße — Zentrallager — zusammen—
zefaßt; die Lagerverwaltung Deumentenhof übernimmt auch die Aufbewahrung des Hausrates
oon Geisteskranken und der Nachlässe verstorbener Fürsorgenehmer und deren Verwertung.
Gelegentlich der Neuordnung der Verwaltung des Bezirksfürsorgeverbandes hat das
Wohlfahrtsamt zum Gebrauch für die ehrenamtlichen und berufsmäßigen Organe einen „Weg⸗
veiser“ herausgegeben, der unter anderem eine vollständige Uebersicht über die Zusammen—
etzung des Bezirksfürsorgeverbandes, über die Geschäftseinteilung des Wohlfahrts-Referates
und des Wohlfahrtsamtes — wirtschaftliche Fürsorge — ein Verzeichnis der öffentlichen Wohl—
fahrtseinrichtungen, die Fürsorgebezirkseinteilung und ein Straßenverzeichnis enthält. Diesem
Wegweiser ist ein Stadtplan mit Angabe der Fürsorgebezirke beigegeben.
Wöchentlich einmal finden Beamtenkonferenzen statt, an denen die Kreisamtsleiter,
Beamte der Zentrale und Bezirksfürsorgerinnen teilnehmen. Diese instruktiven Besprechungen
gewährleisten eine gleichmäßige Durchführung der Fürsorge im Geiste der Geschäftsleitung
und eine möglichst straffe Handhabung der Disziplin.