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82. Aufzüge; 7. Januar 1902. — 88. Gebührenordnung in Baupol.; 22. Jan. 1804
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den sonstigen Raäumlichkeiten, deren Betreten zur Prüfung des
Aufzuges notwendig erscheint, zu gestatten.
Den zur Durchführung der bestehenden Vorschriften gegebenen
Anordnungen ist seitens der Besitzer der Aufzüge unweigerlich
Folge zu leisten.
83.
Gebührenordnung in Zaupolizeisachen.
Bekanntmachung vom 22. Januar 1904.
Amtsblatt Nr. 21 Seite 112).
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zuss 78 und 79 der Bauordnung für das Königreich Bayern vom 17. Februar 1901
Ind Artikel 5 des bayerischen Gebührengesetzes.
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Für die Behandlung von Plänen über Bauführungen und
gaulinien einschließlich der Orlseinsicht, Baulinienabsteckung, Höhen⸗
ingabe und, der Bauaussicht werden die nachstehenden Gebühren
rhoben. Die Grundlage für die Gebührenberechnung, bildet, so⸗
vei nicht für einzelne Bauführungen besondere Bestimmungen
getroffen sind, die Quodratmeterzahl der nach dem planmäßigen
Frundriß zu überbauenden Fläche, vervielfältigt mit der Zahl der
Heschosse; in die Geschoßzahl werden die Keulergeschosse und die
Dachgeschosse bis zum Kehlgebälk eingerechnet.
Für die Behandlung von Baugesuchen über Neubauten von
Wohngebäuden (Haupt⸗ und Nebengebäuden) von Fabrik⸗ Betriebs⸗,
Geschafts⸗, Lager⸗, Werkstatt⸗ und Anstaltsgebäuden wird, soferne
diese Bauvornahmen nicht unter 83 fallen, eine Gebühr von
4 Mark für jedes Geschoß und bis zu etwa 100 Quadratmeter
Wberbauter Flaͤche, von 5 Mark für jedes Geschoß und bis zu etwa 150
ZQuadratmeter uͤberbauter Fläche, von 6 Mark für jedes Geschoß
und bis zu etwa 200 Quadtatmeter überbauter Fläche, von7 Mark
fur jedes Geschoß und bis zu etwa 300 Quadroͤtmeter überbauter
Fläche berechnet. Bei Gebäuden mit noch größerer überbauter
Fläche kann die Gebühr entsprechend erhöht werden. Die Mindest⸗
gebühr beträgt 16 Mark.
82.
In gleicher Weise wird die Gebühr berechnet für die Behand⸗
lung von Plänen über Bauvornahmen von untergeordneter Bedeutung
wie Stallungen, Scheunen, Remisen, Waschküchen, Gewãächshäusern
Isw. Die Mindestgebühr betragt 4 Mark.
83.