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82. Aufzüge; 7. Januar 1902. — 88. Gebührenordnung in Baupol.; 22. Jan. 1804 
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den sonstigen Raäumlichkeiten, deren Betreten zur Prüfung des 
Aufzuges notwendig erscheint, zu gestatten. 
Den zur Durchführung der bestehenden Vorschriften gegebenen 
Anordnungen ist seitens der Besitzer der Aufzüge unweigerlich 
Folge zu leisten. 
83. 
Gebührenordnung in Zaupolizeisachen. 
Bekanntmachung vom 22. Januar 1904. 
Amtsblatt Nr. 21 Seite 112). 
5 
zuss 78 und 79 der Bauordnung für das Königreich Bayern vom 17. Februar 1901 
Ind Artikel 5 des bayerischen Gebührengesetzes. 
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Für die Behandlung von Plänen über Bauführungen und 
gaulinien einschließlich der Orlseinsicht, Baulinienabsteckung, Höhen⸗ 
ingabe und, der Bauaussicht werden die nachstehenden Gebühren 
rhoben. Die Grundlage für die Gebührenberechnung, bildet, so⸗ 
vei nicht für einzelne Bauführungen besondere Bestimmungen 
getroffen sind, die Quodratmeterzahl der nach dem planmäßigen 
Frundriß zu überbauenden Fläche, vervielfältigt mit der Zahl der 
Heschosse; in die Geschoßzahl werden die Keulergeschosse und die 
Dachgeschosse bis zum Kehlgebälk eingerechnet. 
Für die Behandlung von Baugesuchen über Neubauten von 
Wohngebäuden (Haupt⸗ und Nebengebäuden) von Fabrik⸗ Betriebs⸗, 
Geschafts⸗, Lager⸗, Werkstatt⸗ und Anstaltsgebäuden wird, soferne 
diese Bauvornahmen nicht unter 83 fallen, eine Gebühr von 
4 Mark für jedes Geschoß und bis zu etwa 100 Quadratmeter 
Wberbauter Flaͤche, von 5 Mark für jedes Geschoß und bis zu etwa 150 
ZQuadratmeter uͤberbauter Fläche, von 6 Mark für jedes Geschoß 
und bis zu etwa 200 Quadtatmeter überbauter Fläche, von7 Mark 
fur jedes Geschoß und bis zu etwa 300 Quadroͤtmeter überbauter 
Fläche berechnet. Bei Gebäuden mit noch größerer überbauter 
Fläche kann die Gebühr entsprechend erhöht werden. Die Mindest⸗ 
gebühr beträgt 16 Mark. 
82. 
In gleicher Weise wird die Gebühr berechnet für die Behand⸗ 
lung von Plänen über Bauvornahmen von untergeordneter Bedeutung 
wie Stallungen, Scheunen, Remisen, Waschküchen, Gewãächshäusern 
Isw. Die Mindestgebühr betragt 4 Mark. 
83.
	        
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