Objekt: Ortspolizeiliche Vorschriften und örtliche Satzungen der Stadt Nürnberg

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92. Schlachthofordnung: 6. April 1901. 
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sind außerdem noch der mikroskopischen Untersuchung auf Trichinen 
nach Maßgabe der einschlägigen ortspolizeilichen Vorschrift über die 
Trichinenschau zu unterstellen. 
Auch die im geschlachteten Zustande in den Schlachthof ein— 
gebrachten Tiere und Fleischstücke unterliegen der Beschau. 
8 46. 
Die Beschau der lebenden und geschlachteten Tiere wird von 
den amtlich aufgestellten Fleischbeschauern des Schlachthofes nach 
den jeweils geltenden gesetzlichen, verordnungsmäßigen ober⸗ und 
ortspolizeilichen Vorschristen vorgenommen. 
Gegen die Bescheide der Fleischbeschauer kann von den 
Beteiligten auf ihre Kosten die Entscheidung des Schlachthofdirektors 
Pbeamteten Tierarztes) und, wenn dieser selbst die Beschau vor— 
genommen hat, der Ausspruch des Kreistierarztes durch die zuständige 
Zehörde angerufen werden. 
847. 
Alle in der Großviehschlachthalle zur Schlachtung kommenden 
Viehstücke müssen zum Zwecke der Beschau noch vor dem Eintriebe 
n die Schlachthalle dem Fleischbeschauer angemeldet und vorgeführt 
verden. 
8 48. 
Wird die Schlachtung in den Schlachthallen wegen Krankheits— 
verdachts, ekelerregenden Aussehens, schlechten Ernährungszustandes. 
großer Ermüdung oder aus anderen, die Genießbarkeit des Fleisches 
n Frage stellenden Ursachen nicht zugelassen, so muß das betreffende 
Viehstück durch den Schlachtenden je nach der Anordnung des 
Fleischbeschauers entweder in die Schlachthofstallungen oder zur 
Beobachtuug in den Stall des Amtsschlachthauses oder zur Schlachtung 
in das letztere gebracht werden. 
In das Amtsschlachthaus sind auch alle im Viehhof aufgestellten 
Tiere, deren Notschlachtung erforderlich ist sowie alle daselbst zum 
Verkaufe eingebrachten und von den Fleischbeschauern nicht als 
bankmäßig befundenen geschlachteten Tiere zu verbringen. 
Das Gleiche hat mit Tieren zu geschehen, welche zur Ver 
wertung in der Freibank zugelassen werden (81 der Freibank 
ordnung). 
849. 
Sofort nach der Schlachtung hat der Schlachtende dem 
amtlichen Fleischbeschauer behufs der Beschau des geschlachteten 
Tieres Anzeige zu machen. Um diese genau vornehmen zu können.
	        
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