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1. Die Todesstrafen.
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Erlösung wegen stöfßst man ihr den Pfahl durch das Herz; bei
(Gjattenmord und sonstigen schweren Verbrechen liest man Schärfung
durch Zangenreiflsen. Zumeist liegt Diebstahl oder Kindsmord
vor. Die Richtung erfolgt im Hochgericht selbst, worauf die Ver-
scharrung der Toten an andrer Stelle betätigt wird. 1513, als
sich die „Schellen Clausen tochter so hart gewüst, dafs sie die
haut an händen und fülsen so sehr aufgerissen, dafs sie dem
nachrichter erbarmet,‘ weigert sich dieser fernerhin, einem der-
artigen Urteil nachzukommen, worauf 1515 der Rat „in ansehung
was grausamlichen tods das lebendig vergraben der weibspersonen,
das auch soliche pen des tods an wenig orten im heiligen reich
fürgenomen wirdet“ das Ertränken einführt. Abgesehen hievon
sollen Notzüchter nach altem Statut diese Strafe erdulden, doch
fndet sich hier stets das Schwert.)
Ertränken. Die poena sacci et submersionis in Bacco (das
caeno ac palude mergere des Taeitus). das zu Tod Ertränken
‘Erdrencken), bildet 1515—1580 die reguläre Sühne der Weiher.
Gesetzlich steht es sodann auf Bigamie und wird diesfalls sehr
oft an Männern vollstreckt, exzeptionell bei Verführung. Bei
Gattenmord trifft man die übliche Schärfung. Es steht dem
Charakter nach dem Vergraben gleich und ist nicht minder grausam;
kann ja in Nürnberg von der „Bequemlichkeit“, d. h. der richtigen
Tiefe des Wassers, kaum die Rede sein. Die Richtung vermag
daher nicht, wie in andern Städten, durch Hinabstofsen von der
Brücke -.- wobei Rettung nicht ausgeschlossen — vollführt zu werden,
sondern der die Delinquentin enthaltende Sack wird so lange, bis
sich kein Lebenszeichen mehr kundgibt, unter das Wasser gedrückt,
1574 bricht dem Löwen die Stange, worauf „die Arm wider uber
sich geschwumen und sehr geschryen auch schier drey virtlstund
unter dem Wasser gelebt“. Ein Verführer und ein Bigamist
kommen nach der Exekution wieder zum Bewulstsein und entgehen
weiterer Bestrafung. Vielleicht verursachte eben die Unbequem-
lichkeit der Pegnitz. dafs man so hartnäckig am Lebendighegraben
festhielt.
10) Ela Vasenbeutelein ewig bey dem Grab, Extr. etl. Achtb., 1847;
Cristina mit einer dieberey so schedlich, in forma des geprauchs zuuer-
zralien zu tod, HGB. I, 83: Mfzb. 1502: Rtb. X, 858. 1515; Siebenkees,
Mater. 2. 599.