Volltext: (1449) 1474-1618 (1633) (1. Band)

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richtung der ordnung betretten, bei vor gescheem zusagen lassen 
bleiben. 
1734. Den platnern die ordnung des feylens halben leutern, 
also das [4 a] ein meister dem andern zu feylen geben mög, aber 
doch ausserhalb des platnerhantwercks soll keiner yemant zu 
feylen zu geben macht haben. 
1735. [1529, IX, 6 b] 22. November 1529: 
Franzen German, goldschmid, 8 tag &in cleit [/zes: 
gleit = Geleıt] geben, so feren sein glaubiger anderst darein 
bewilligen. 
1736. [1529, IX, 8 a] 24. November 15929: 
Dem von Antorff, Peter von Freymundt, von wegen 
der prückischen atlas das, so im hievor derhalben zugesagt ist 
worden, nochmals derselben gestalt zusagen und nochkummen. 
17837, [1529, IX, 9 a] 27. November 1529: 
Die angezaigten verprecher wider die goltschmidordnung 
beschicken und in jegenbart der geschwornen sy warnen, der 
ordnung gemeß ze handeln und arbaiten; woe sy weiter verprechen, 
pey e. rat anzeigen und ob der ordnung halten. 
1738, [1529, X, 1 a] 9. Dezember 1529: 
Hans Rech, karttenmoller, hot sein bürgerrecht auff- 
F 
gesagt. 
1739. [1529, X, 8 b] 20. Dezember 1529: 
Peter von Freymund das vorig zusagen anlehens, auch 
haus und manng halben halten, und umbsehen, wo ime ein haus 
einzugeben. Aber sein begeren, sonst nymant neben ime ein- 
zulassen, ableynen, und, so er sich hieher thut, des abschrifft 
geben. 
1740. [1529, X, 14 b] 29. Dezember 1529: 
Niclas Meldeman, dem maler, zu verfertigung der be- 
legerung Wienn uf verschreibung ein halb jar 50 f. leyhen; das 
soll Lazarus Spengler thun als für sich selbst, doch ine ein rath 
darınn schadloß halten 4). 
1741. [1529, X, 16 a] 31. Dezember 1529: 
Zwischen den platnern und Hansen Ponacker das 
gemacht gesetz leutern, das Ponacker kein stirn oder furpug etc. 
') 
Vgl. Baader, Beiträge II 52.
	        
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