Volltext: Festschrift gewidmet den Teilnehmern an der 32. Wanderversammlung Bayerischer Landwirthe in Nürnberg vom 12.-14. Mai 1895

18 
und Thätlichkeiten. Die Fleischhackerknechte hüteten das Vieh mit bewehrter 
Hand, trieben ihren Hochmut und beschädigten die Gründe der Bauern. 
Darauf ließ der Rat am 20. August 1497 verkünden, niemand solle einen 
andern, wer er auch sei, selbst oder durch seine Gewalt mit Vieh, Schafen 
oder sonst an Äckern, Wiesen, Feldern, Gärten und Früchten Schaden zu— 
zügen bei der früher schon festgesetzten Strafe. Sollten derartige Be— 
chädigungen zur Nachtzeit geschehen, so wolle sie der Rat als Diebstahl 
insehen und strafen. Aus der Verordnung sei noch hexvorgehoben, daß es 
den Fleischhackerknechten oder Knaben untersagt war, während des Hütens 
andere Waffen und Wehr zu führen, als eine Geißel oder einen mäßigen 
Stecken, unbeschlagen und ohne Stachel. Der Zuwiderhandelnde verlor 
seine Wehr und war in eine Buße von 2 5 verfallen ohne Gnade. Es 
var Vorschrift, daß von einer jeden Herde Schafe drei mit Schafglocken 
bersehen sein sollten. Aber diese Verordnungen fanden bei den Metzgern 
nur wenig Anklang. Nach wie vor belöästigten und schädigten sie die 
Bauern durch ungebührliche Hut. Es kann hier nur auf einige be— 
sonders in die Augen springende Fälle hingewiesen werden. 1564 führten 
die Gemeinden Gostenhof, Gibitzenhof, Geismannshof, Sündersbühl, Röthen— 
hach bei Stein, sowie Groß- und Kleinreuth bei Schweinau beim Rat 
Klage über den schädlichen Trieb der Metzger. Der Rat ließ beide Teile 
auf die Hutordnung aufmerksam machen und den Metzgern noch besonders 
sagen, sie sollten bei ihren Schäfern dahin wirken, daß die Knechte nicht 
in unbilliger Weise den Trieb ausübten und Schaden verursachten. Kämen 
ie dem nicht nach, so würde der Rat ernstliche Strafe über sie verhängen. 
Den Klägern aber sollte unter Mitteilung der Antwort der Metzger vorge— 
halten werden, wenn sie diese an Trieb und Weide in unbilliger Weise 
behindern würden, so wolle der Rat auch gegen sie mit gebührlicher Strafe 
verfahren, dagegen sollten sie bei unbilligem Vorgehen der Schäfer bei 
Rat Klage stellen und nicht bei schädlichem Trieb den Metzgern gleich die 
ganze Herde, sondern nur ein bis drei Schafe abpfänden und sich nach 
der Billigkeit vergleichen. 
Die Bauern kümmerte indes diese Ordnung nicht. Sie klagten nicht 
beim Rat und trieben auch nicht etwa 1, 2, 8, 4 oder 5 Schafe fort, 
sondern jedesmal die ganze Herde, die sie dann etliche Tage ungefüttert 
stehen ließen. Sie machten zudem noch beim Rat die Anzeige, sie handelten 
auf Befehl des Domprobstes von Bamberg, der ja die Landeshoheit über 
jene Orte beanspruchte. Das mochte der Rat nicht glauben, denn es sei 
gegen alles Recht und dem Landesbrauch und dem Würzburgischen Vertrag 
entgegen. Sie wurden daher am 8. September nochmals aufgefordert, 
sich mit der bestimmten Anzahl Schafe zu begnügen und Klage zu stellen. 
Man werde ihnen jederzeit gegen die Metzger beistehen. 
Am 28. November 1564 erließ dann der Rat in dieser Angelegenheit
	        
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.